Private Krankenversicherung Steuererklärung
Die PKV von der Steuer absetzen

Beiträge zur PKV steuerlich geltend machen

PKV bis 1.900 € (800 € für Selbständige) absetzbar

Hinweise zur Berücksichtigung der PKV in der Steuererklärung auf dieser Seite

Das Wichtigste in Kürze

  • Sowohl gesetzlich als auch Privatversicherte können die Beiträge zur Krankenversicherung steuerlich geltend machen.
  • Die private Krankenversicherung lässt sich von der Steuer als sonstiger Vorsorgeaufwand bis zu einer Höchstgrenze von 1.900 Euro (800 Euro für Selbstständige) absetzen.
  • Berücksichtigungsfähig sind PKV-Beiträge, die dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Lässt sich die private Krankenversicherung in der Steuererklärung geltend machen?

Seit dem Jahr 2010 können Steuerzahler die private Krankenversicherung in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Dadurch kann die Steuerlast spürbar sinken. Denn Verbraucher können nicht nur ihre Beiträge absetzen, sondern auch Krankheitskosten, die nicht vom Versicherer übernommen wurden.

Diese Regelung gilt sowohl für gesetzlich als auch Privatversicherte. Sowie für Selbstständige, Arbeitnehmer und Rentner. Daher lohnt sich der Aufwand für die Steuererklärung also für jeden - nicht nur für Unternehmer.

Die Grundlage für die Absetzbarkeit von privaten und gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen bildet „das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ – kurz: Bürgerentlastungsgesetz. Es wurde nach einer Klage 2010 ins Leben gerufen, um Steuerzahler finanziell zu entlasten. Somit können sie sich selbst und ihre Familie besser absichern.

Bis zu welcher Höhe lässt sich die private Krankenversicherung von der Steuer absetzen?

Durch das Bürgerentlastungsgesetz gelten die folgenden Höchstgrenzen für die steuerliche Berücksichtigung von sonstigen Vorsorgeaufwendungen:

Arbeitnehmer, Beamte und Rentner Selbständige
1.900 Euro 2.800 Euro

Sonstige Vorsorgeaufwendungen fallen in der Steuererklärung unter die Sonderausgaben. Ihre Abzugsfähigkeit ist auf 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro begrenzt. Zu diesen Vorsorgeaufwendungen gehören allerdings nicht nur die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen lassen sich im Gesamten bis zur Höchstgrenze der Basisversorgung geltend machen. Das bedeutet, wenn ein Steuerzahler 1.300 Euro im Jahr für seine PKV bezahlt, kann er weitere 600 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Beispielsweise durch seine Beiträge zur Privathaftpflicht- und Unfallversicherung. (1.300 Euro + 600 Euro = 1.900 Euro Höchstgrenze für Nicht-Selbstständige).

Diese steuerliche Entlastung soll Verbrauchern eine bessere Absicherung ihrer persönlichen Risiken ermöglichen.

Diese Beiträge lassen sich absetzen

Verbraucher können ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig als Sonderausgaben geltend machen – bis zur Höhe der maximalen Basisversorgung. Darunter fallen somit die regelmäßigen Beiträge für die Krankenvollversicherung und die Pflegeversicherung. Nicht absetzbar sind hingegen Zusatzleistungen, die nicht mit dem Leistungsumfang der GKV vergleichbar sind. Zum Beispiel Wahlleistungen bei Krankenhausaufenthalten und Einbettzimmer. Somit lässt sich die private Krankenversicherung von der Steuer absetzen. Aber nur im Rahmen der Grundversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Absetzbare PKV-Beiträge Nicht absetzbare PKV-Beiträge
  • Krankenbasisabsicherung entsprechend dem Leistungsniveau der GKV (Basisversorgung)
  • Pflegeversicherung entsprechend dem Leistungsniveau der PKV
  • Ein- und Zweibettzimmer
  • Chefarztbehandlung bei Klinikaufenthalten
  • Krankentagegeld
  • Leistungen, die grundsätzlich über das Leistungsniveau der GKV hinausgehen

Es gibt jedoch eine Ausnahme. Krankenzusatzversicherungen lassen sich dann steuerlich geltend machen, wenn sie in der Summe zusammen mit den Basisbeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung unter der Höchstgrenze liegen.

Beiträge für die private Krankenversicherung können Versicherte für sich selbst, ihre Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sowie für unterhalts- und kindergeldberechtigte Kinder absetzen

Bescheinigung des Versicherers

Die Versicherungsgesellschaften informieren ihre Versicherungsnehmer jährlich, welchen Teil der Beiträge und in welcher Höhe sich diese absetzen lassen. Diese Mitteilung (Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz) wird automatisch versendet. Somit müssen die Kunden ihre absetzbaren Beiträge nicht selbst ermitteln.

Damit sich die private Krankenversicherung bei der Steuer berücksichtigen lässt, müssen die Kunden ihre Steuer-ID beim Versicherer hinterlegen. Dieser teilt dem Finanzamt dann jährlich elektronisch die bezahlten Beiträge mit.

Beitragsrückerstattungen lassen sich nicht von der Steuer absetzen. Denn dabei handelt es sich um Beiträge, die der Versicherte letztendlich nicht selbst finanziell tragen musste. Das Finanzamt sieht dafür in der Steuererklärung die Zeile „Von der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung erstattete Beiträge“ vor.

Das gilt für Selbstbehalte

Privatversicherte zahlen häufig einen Teil ihrer Krankheitskosten selbst. Dadurch können sie die Prämie für ihre PKV spürbar reduzieren. Doch tariflich vereinbarte Selbstbehalte sind keine Beiträge zur privaten Krankenversicherung. Somit lassen sie sich auch nicht als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Selbstbehalte beziehungsweise selbst getragene Krankheitskosten lassen sich dennoch in der Steuererklärung angeben. Und zwar als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG. Allerdings muss die Gesamtsumme die zumutbare Belastung überschreiten, damit das Finanzamt die Kosten anerkennt.

Private Krankenversicherung in der Steuererklärung. Wo eintragen?

Viele Verbraucher stellen sich die Frage, wo sie die private Krankenversicherung in der Steuererklärung eintragen müssen. Dabei gibt es keinen Unterschied, ob gesetzlich oder privat versichert. Steuerzahler fügen dafür dem Formular die Anlage „Vorsorgeaufwand“ hinzu.

Die Anlage enthält folgende Abschnitte, die im Zusammenhang mit der PKV auszufüllen sind:

  • Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Basisversorgung
  • Beiträge zur Pflegepflichtversicherung
  • Vom Versicherer erstattete Beiträge
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zur PKV
  • Beiträge zur Zahnzusatzversicherung sowie für Wahlleistungen
  • Aufwendungen für eine zusätzliche Pflegeversicherung

Wo werden Beiträge zur privaten Krankenversicherung für Dritte in der Steuererklärung eingetragen?

Lebens- und Ehepartner Unterhalts- / Kindergeldberechtigte Kinder Geschiedene Ehepartner
Anlage „Vorsorgeaufwand“ Anlage „Kind“ – für jedes Kind ist eine eigene Anlage notwendig „Anlage U“

Tipp: Krankheitskosten absetzen

Wer hohe Kosten aus gesundheitlichen Gründen hat, kann zusätzlich Steuern sparen. Denn auch Krankheitskosten lassen sich in der Steuererklärung geltend machen. Sie fallen, wie der Selbstbehalt, unter die außergewöhnliche Belastung.

Um Krankheitskosten beim Finanzamt geltend machen zu können, müssen diese über der zumutbaren Eigenbelastung liegen. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der von den Einkünften und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder abhängig ist. Demzufolge sind Menschen mit einem hohen Gehalt und keinen Kindern mehr Krankheitskosten zuzumuten, als Geringverdiener und Großfamilien. Daher lässt sich allerdings auch keine allgemeingültige Aussage treffen, wie hoch die zumutbare Belastung ausfällt. Viele Finanzverwaltungen bieten allerdings einen Online Rechner, mit dem sich die Summe individuell ermitteln lässt. (Link zum Bayerischen Landesamt für Steuern)

Ein Beispiel:

Eine alleinstehende Person erzielt jährliche Einkünfte von 24.000 Euro. Ihre zumutbare Belastung der Krankheitskosten liegt bei 499 Euro. Betragen die Gesamtkosten im Jahr 600 Euro, lassen sich 101 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.

Diese Krankheitskosten lassen sich absetzen

Steuerlich absetzbar sind Arztkosten von zugelassenen Medizinern, rezeptpflichtige Medikamente und nicht rezeptpflichtige Medikamente, die ärztlich verordnet wurden. Sowie Rezeptgebühren, Hilfsmittel wie Brillen, Zahnersatz oder Hörgeräte und Fahrtkosten zu Behandlungen. Außerdem können alternative Behandlungsmethoden wie Akupunktur, ärztlich verordnete Impfungen und sogar Trinkgelder im angemessenen Rahmen in der Steuererklärung angeben. Wichtig ist, dass die Steuerzahler immer eine Quittung besitzen.

Personen, die im Ausland erkranken und die Behandlungskosten selbst tragen müssen, können auch diese geltend machen. Wer aus gesundheitlichen Gründen Massagen, Bäder etc. benötigt kann diese nur dann geltend machen, wenn die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wird und ein Attest vor Behandlungsbeginn ausgestellt wurde.

Um Krankheitskosten absetzen zu können, müssen Steuerzahler Quittungen aufbewahren. Bestenfalls sammeln sie das ganze Jahr über Belege von Apotheken, medizinischen Dienstleistungen, Optikern etc. Auch Fahrten zu Arztbesuchen sollten notiert werden.

Private Krankenversicherung: Steuer nicht entscheidend

Ob gesetzliche oder private Krankenversicherung – die Beiträge lassen sich in beiden Fällen in der Steuererklärung angeben. Daher sollte der steuerliche Aspekt bei der Entscheidung für oder gegen eine PKV keine Rolle spielen. Auch bei der Anbieterwahl für die private Krankenversicherung ist die Steuer nicht entscheidend. Hierbei ist in erster Linie wichtig, einen Anbieter und einen Tarif zu finden, der den eigenen Bedarf zu einem angemessenen Preis-Leistungs-Verhältnis absichert.

Stand: Mai 2020

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