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Finanzielle Absicherung im Alter

Mehrere Formen der bAV stehen zur Auswahl

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber stellt seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Verfügung, zusätzliches Einkommen für das Alter aufzubauen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet.
  • Bei der klassischen betrieblichen Altersvorsorge stellt der Arbeitgeber das Kapital für den Rentenaufbau allein bereit. Üblicher ist jedoch die Entgeltumwandlung, bei der die Versicherungsbeiträge ganz oder teilweise aus dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers gezahlt werden.
  • Für Neuverträge gilt: Seit dem 1. Januar 2019 muss sich der Arbeitgeber mit einem Zuschuss von 15 Prozent am Einkommensaufbau beteiligen.

Die Abkürzung bAV steht sowohl für die betriebliche Altersversorgung als auch für die betriebliche Altersvorsorge.

Während die betriebliche Altersvorsorge nur die Absicherung der Einkünfte für das Alter – die Rentenzahlung – darstellt, umfasst die betriebliche Altersversorgung darüber hinaus auch Vorsorgemaßnahmen für eine Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und die Absicherung der Hinterbliebenen im Todesfall.

Wozu dient die betriebliche Altersvorsorge?

Mithilfe der betrieblichen Altersvorsorge können zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung und gegebenenfalls einer privaten Altersvorsorge Einkünfte für die Zeit nach dem Erwerbsleben gesichert werden. So lässt sich die Einkommenslücke im Alter reduzieren. Die betriebliche Altersvorsorge ist aufgrund von Steuervorteilen und Arbeitgeberbeteiligungen eine beliebte Form der Altersabsicherung. Laut einer Erhebung besparten im Jahr 2001 rund 13 Prozent aller Beschäftigten einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag. Ende 2018 waren es bereits 18 Prozent der Arbeitnehmer.

Seit dem Jahr 2002 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Das war nicht immer gleichbedeutend damit, dass er sich auch an den Beitragszahlungen beteiligen musste. Das Angebot, für den Arbeitnehmer einen Versicherungsvertrag abzuschließen und daraus eine Beitragszahlung im Rahmen einer Entgeltumwandlung anzubieten, reichte aus. Erst seit dem 1. Januar 2019 muss sich jeder Arbeitgeber mit 15 Prozent des Beitrages am Aufbau einer bAV beteiligen.

Einen Rechtsanspruch auf bAV haben alle Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit sowie Auszubildende. Minijobber (geringfügig Beschäftigte auf 450-Euro-Basis) haben nur dann einen Rechtsanspruch auf eine bAV, wenn sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Formen der betrieblichen Altersvorsorge

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge können Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Zusatzrente – die Betriebsrente – erwerben. Die Förderung erfolgt ganz oder teilweise durch den Arbeitgeber. Zusätzlich beteiligt sich der Staat in Form von Steuerermäßigungen und einer Reduzierung der Sozialversicherungsabgaben.

Die klassische betriebliche Altersvorsorge

Die klassische bAV ist rein arbeitgeberfinanziert. Der Arbeitgeber übernimmt die Versicherungsbeiträge in voller Höhe allein. Unternehmen bieten mit der klassischen betrieblichen Altersvorsorge in der Regel Anreize für potenzielle Arbeitnehmer, oder sie versuchen, auf diesem Wege ihre Beschäftigten an den Arbeitgeber zu binden.

Die klassische bAV erfolgt in Form einer Direktzusage. Der Arbeitgeber bildet Rücklagen für die spätere Rente seiner Belegschaft. Er kann das Geld auch in rentable Projekte investieren oder einen Teil der Beiträge in eine sogenannte Rückdeckungsversicherung einzahlen.

Die Zusagen des Unternehmens können frei gestaltet werden. Die spätere Rentenhöhe wird zum Beispiel von der Zugehörigkeitsdauer zum Unternehmen abhängig gemacht. Alternativ zahlt der Arbeitgeber einen bestimmten Beitrag auf ein Vorsorgekonto ein und bietet – seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes nur noch auf freiwilliger Basis – noch eine Garantieverzinsung an. Synonym für die Direktzusage oder direkte Pensionszusage werden die Begriffe Altersvorsorgekonto oder Vorsorgeplan verwendet. Die Direktzusage ist nicht allein auf die Rentenzahlung beschränkt. Auch eine Absicherung von Kindern und Lebenspartnern ist möglich.

In der Praxis ist vielen Arbeitnehmern das Modell der klassischen betrieblichen Altersvorsorge zu riskant. Sie fürchten, in der Zukunft nicht für die zugesagten Rentenleistungen aufkommen zu können. Alternativ wird daher eher das Altersvorsorgemodell der Entgeltumwandlung angeboten.

Die Entgeltumwandlung

Arbeitgeber sind seit dem Jahr 2002 verpflichtet, eine betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung anzubieten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zur Entgeltumwandlung.

Durchführungswege

Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge können Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Zusatzrente – die Betriebsrente – erwerben. Die Förderung erfolgt ganz oder teilweise durch den Arbeitgeber. Zusätzlich beteiligt sich der Staat in Form von Steuerermäßigungen und einer Reduzierung der Sozialversicherungsabgaben.

Für die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge stehen unterschiedliche Wege zur Auswahl. Je nach persönlicher Lebensplanung muss der Arbeitnehmer jeweils verschiedene Vor- und Nachteile dieser Form der Altersabsicherung gegeneinander abwägen. Die tatsächliche Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung wird vom Arbeitgeber bestimmt.

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat einen Anspruch auf eine bAV. Diese gibt es in sechs Formen:

Versicherungsriese zeigt auf ein informatives Diagramm.

Hierbei handelt es sich um eine Versicherung, die der Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitnehmers bei einem Versicherungsunternehmen abschließt. Er selbst tritt als Versicherungsnehmer auf. Mehr Informationen zur Direktversicherung finden Sie in unserem weiterführenden Ratgeberartikel.

Eine Versicherung, die ausschließlich Versorgungsleistungen für die Arbeitnehmer der angeschlossenen Unternehmen erbringt, wird als Pensionskasse bezeichnet. Der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen haben einen Rechtsanspruch auf die künftigen Leistungen.

Das Vorgehen der Pensionsfonds ähnelt denen der Pensionskassen. Allerdings können sie die Beiträge der Versicherungsnehmer stärker in Aktien oder Investmentfonds investieren. Das sorgt für eine höhere Rendite, bedeutet aber auch ein größeres Risiko für Arbeitgeber und Versicherte.

Im Rahmen von Direkt- oder Pensionszusagen garantiert der Arbeitgeber eine bestimmte Zahlung an den Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen. Die Zusagen sind gegen die Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert. Der Arbeitgeber bedient sich dabei häufig einer Unterstützungskasse als Instrument, um seine Zusage zu finanzieren.

Eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die Unterstützungskasse, verwaltet das Geld aus der bAV treuhänderisch und legt es gewinnbringend an. Dies kann zum Beispiel im Rahmen einer Investition in Wertpapiere oder Immobilien erfolgen. Der Arbeitgeber kann bei der Anlageentscheidung mitbestimmen. Alternativ kann die Unterstützungskasse die Firmenbeiträge analog einer Bank als Darlehen an das Unternehmen zurückgeben. Die bAV über eine Unterstützungskasse wird aufgrund der engen Beteiligung des Arbeitgebers zu den internen Durchführungswegen gezählt.

Das Sozialpartnermodell als Jüngstes Modell der bAV unterscheidet sich in vielen Punkten von den konventionellen Formen der Betriebsrente. Bei diesem Modell muss der Arbeitgeber keine bestimmte Rentenhöhe garantieren. Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum Sozialpartnermodell

Alle Vorsorgeformen können steuerlich gefördert werden. Für die Direktversicherung, die Versicherung über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bietet der Staat zusätzlich die Riester-Zulage an.

Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge

Die betriebliche Altersversorgung bietet ab Rentenbeginn eine feste, jährlich an die Lohnentwicklung angepasste monatliche Rentenleistung. Zusätzlich können Risiken wie Erwerbsunfähigkeit oder der Todesfall abgesichert werden. Eine staatliche Förderung dieser zusätzlichen Leistungen ist jedoch nicht immer in vollem Umfang möglich.

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Wechsel des Arbeitgebers – worauf ist zu achten?

Häufige Vertragswechsel schmälern die Rendite

Nicht immer ist es möglich, den Versicherungsvertrag eines Arbeitgebers bei einem neuen Unternehmer weiterzuführen. Oft schließen Arbeitgeber die Direktversicherungsverträge für die gesamte Belegschaft bei einem Versicherer ab.

Individuelle Versicherungsverträge zu führen, stellt gerade in großen Firmen einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar. Der Arbeitnehmer wird sich daher bei einem Stellenwechsel neu versichern müssen und den bestehenden Versicherungsvertrag beim alten Arbeitgeber ruhend stellen oder selbst fortführen.

Beim Abschluss einer neuen Rentenversicherung fallen jedoch erneut Abschlusskosten an, sodass sich die bAV für Menschen, die häufig den Arbeitgeber wechseln, in der Regel nicht rentieren wird. Und auch wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, den Vertrag bei seinem neuen Arbeitgeber weiterzuführen, nehmen die Versicherungsgesellschaften unter Umständen Gebühren für die Übertragung. So können betriebliche Altersvorsorgeverträge bei häufigen Jobwechseln schnell unrentabel werden.

Das vom Versicherten angesparte Altersvorsorgeguthaben bleibt für den Versicherten auch bei einer Kündigung bestehen. Es verfällt bei einem Arbeitgeberwechsel nicht. Seit dem Jahr 2018 sind zusätzlich auch die Arbeitgeberbeiträge gesichert. Die gesetzliche Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens drei Jahre im Unternehmen gearbeitet hat und mindestens 23 Jahre alt ist, wenn er den Arbeitsvertrag kündigt. Arbeitgeber können von sich aus jedoch kulantere Regelungen anbieten.

Das Gesetz zur Portabilität

Versicherte haben einen Anspruch auf die Übertragung der betrieblichen Altersvorsorge zu einem anderen Arbeitgeber, wenn diese über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Stand 2019: 6.700 Euro pro Monat) nicht übersteigt.

Das Portabilitätsgesetz soll sicherstellen, dass ein Arbeitnehmer sein Altersvorsorgemodell betriebsunabhängig während seines gesamten Berufslebens bedienen kann. Wer nach dem 1. Januar 2005 einen Direktversicherungsvertrag abgeschlossen, in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt hat, hat aufgrund des Portabilitätsgesetzes ein Recht darauf, dass seine Altersvorsorgeanwartschaften in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überführt werden.

Der Vorteil: Der Versicherte erhält während des Rentenalters seine Leistungen aus nur einem Vertrag. Allerdings hat auch der neue Arbeitgeber die Möglichkeit, den Durchführungsweg zu bestimmen. So kann unter Umständen der Leistungsumfang verringert werden. Es ist möglich, dass weitere Versorgungsbestandteile, wie eine Hinterbliebenenversorgung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung, künftig wegfallen.

Was passiert bei einer Insolvenz des Arbeitgebers?

Direktzusagen, die der Arbeitgeber im Zuge einer klassischen betrieblichen Altersvorsorge für den Arbeitnehmer getroffen haben, gehen auch bei einer Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nicht verloren. Der Pensionssicherungsverein (PSV) übernimmt als Auffangeinrichtung die Rentenzahlung. Der Verein wird aus den Beiträgen aller Unternehmen finanziert, die Rentenzusagen an ihre Arbeitnehmer gemacht haben.

Bei einer Direktversicherung gilt: Stellt der Arbeitgeber seine unternehmerische Tätigkeit ein, steht der Lebensversicherer gegenüber dem Versicherten für die Zusagen aus der Lebens- oder Rentenversicherung in der Pflicht.

Versicherungsgesellschaften sind über eine Auffanggesellschaft rückversichert. Diese kommt in der Praxis für die Leistungen im Falle der Insolvenz des Versicherers auf. Wäre dies nicht der Fall, müsste theoretisch der Arbeitgeber die Zusagen aus der betrieblichen Altersvorsorge erfüllen.

Was passiert beim Renteneintritt?

Alle Durchführungswege der Entgeltumwandlung garantieren eine lebenslange Rentenzahlung ab einem vereinbarten Lebensalter des Versicherten. Das angesparte Kapital kann – wenn vereinbart – auch als einmalige Auszahlung zur Verfügung gestellt werden.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen

Neuverträge ab dem 1. Januar 2005

Die für nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Verträge geltende nachgelagerte Besteuerung von Kapitallebens- und Rentenversicherungen ermöglicht es Versicherungsnehmern, ihre Beiträge aus dem Bruttoentgelt zu zahlen und dadurch ihre Steuer- und Sozialversicherungsabgaben zu mindern. Seit dem Jahr 2018 ist dies in einer Höhe von bis zu acht Prozent von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung möglich. Die Beiträge müssen in der Steuererklärung nicht gesondert berücksichtigt werden, da der Arbeitgeber sie direkt einbehält.

Im Rentenalter werden die Auszahlungsbeiträge mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Dieser ist aufgrund der Steuerprogression in der Regel niedriger als während des Erwerbslebens, so dass de facto eine Steuerersparnis erzielt wird.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen nur Rentner, deren Versorgungsbezüge insgesamt mehr als 155,75 Euro im Monat betragen (Stand: 2019). Die Versorgungsbezüge umfassen neben den Hinterbliebenenrenten und Renten aus einer verminderten Erwerbsfähigkeit und Ruhegehaltsbezüge aus einer Beamtenversorgung.

Beispiel: Rentner die eine monatliche Zahlung aus der betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 200 Euro erhalten, zahlen bei einem vollen Beitragssatz von rund 15 Prozent für die Krankenversicherung und 2,55 Prozent für die Pflegeversicherung Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 35,10 Euro. Ein Rentner, der nur 140 Euro Rente erhält, zahlt keine Abgaben an die Sozialversicherung.

Altverträge bis zum 31. Dezember 2004

Verträge, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen werden, unterliegen nicht der nachgelagerten Besteuerung. Die Arbeitnehmer zahlen pauschal 20 Prozent Steuern und den gesetzlichen Solidaritätsbeitrag auf die monatlichen Versicherungsbeiträge. Im Rentenalter wird der Auszahlungsbetrag nur zu einem Teil versteuert.

Wichtig: Nach § 22 Nr. 5 EStG (Einkommenssteuergesetz) wird nur der Ertragsanteil der Einnahmen aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung oder Rentenversicherung versteuert. Dieser hängt davon ab, in welchem Alter des Versicherten die Rentenzahlung beginnt.

Beispiel: Ein Versicherter, dessen Rentenleistung ab dem 62. Lebensjahr ausbezahlt wird, versteuert 21 Prozent der Einnahmen. Geht er erst mit 67 Jahren in Rente, zahlt er Steuern auf 17 Prozent seiner Renteneinnahmen.

Übersicht über die Staffelung des Ertragsanteils in Abhängigkeit vom Renteneintrittsalter

Rentenbeginn in Lebensjahren Ertragsanteil in Prozent
60-61 22
62 21
63 20
64 19
65-66 18
67 17
68 16
69-70 15

BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch | Quelle: bmf-esth.de

Eine Befreiung der Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge von Sozialversicherungsabgaben erfolgt nicht bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Dennoch müssen Sparer mit Altverträgen auch für die Renteneinnahmen den vollen Sozialversicherungsbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung leisten. Nur Renteneinnahmen bis zu 1.754 Euro im Jahr (Stand: 2019) sind von der Sozialversicherungspflicht befreit. Diese „Doppelverbeitragung“ ist problematisch.

Lässt sich ein Versicherter die gesamte Versicherungsleistung zum Rentenbeginn in einem Betrag auszahlen, muss er die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren leisten. Ergibt der Auszahlungsbetrag geteilt durch 120 weniger als 152,50 Euro, so fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom September 2010 gilt eine reduzierte Beitragspflicht für all jene, die den Direktversicherungsvertrag ab einem bestimmten Zeitpunkt privat weitergeführt haben (BvR 1660/08). Danach entfallen keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Teil der Betriebsrente, der aus privaten Mitteln finanziert wurde. Die Aufschlüsselung wird von der Versicherungsgesellschaft bereitgestellt.

Menschen, die privat krankenversichert sind, sparen während der Einzahlungsphase zwar keine Krankenkassenbeiträge. Im Rentenalter wird jedoch auch kein Beitrag auf die Versicherungsleistung erhoben.

Die betriebliche Altersvorsorge und die Grundsicherung

Bislang wurde die Betriebsrente in voller Höhe auf die Grundsicherung angerechnet. Das bedeutete, dass Rentner, die auf die Unterstützung vom Staat angewiesen waren, ihre bAV während dieser Zeit praktisch verloren. Das Betriebsrentengesetz stellt nun sicher, dass Sparer mindestens 100 Euro plus 30 Prozent des übersteigenden Betrages behalten dürfen. Der anrechnungsfreie Betrag ist jedoch auf 200 Euro begrenzt.

Vorteile einer bAV im Überblick

Die Zuschüsse des Arbeitgebers erhöhen die Rentabilität des Altersvorsorgevertrages für den Versicherten. Unter diesen Umständen ist eine bAV gegenüber einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung die bessere Alternative.

Die bAV kann aus dem Bruttoentgelt gezahlt werden. So ergeben sich Steuervorteile und eine Minderung der Sozialabgabenlast. Auf diese Weise wirkt der Staat am Aufbau der Alterseinkünfte mit.

Wichtig: Dies gilt aufgrund der nachgelagerten Besteuerung nur für Renten- und Kapitallebensversicherungsverträge, die im Jahr 2005 oder später abgeschlossen werden. Auch wenn die späteren Rentenzahlungen mit Sozialversicherungsabgaben und der Einkommenssteuer belastet werden, ergeben sich in der Regel finanzielle Vorteile für den Versicherten. Das liegt daran, dass die Abgabenbelastung im Rentenalter in der Regel geringer ausfällt, als dies im Laufe des Erwerbslebens der Fall ist.

Betriebliche Altersvorsorgeverträge, die eine Zahlung aus dem Nettoentgelt vorsehen, können per Riester-Zulage ebenfalls vom Staat gefördert werden.

Die bAV umfasst nicht nur einen Kapitalaufbau für das Alter. Auch eine Absicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit kann vereinbart werden.

Wichtig: Die Risikoabsicherung gegen Erwerbsminderung erfolgt im Rahmen der Entgeltumwandlung oft ohne Gesundheitsprüfung. Dies ist besonders attraktiv für Versicherte, die aufgrund von Vorerkrankungen keine Möglichkeit haben, eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf dem freien Markt abzuschließen.

Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kann auch eine Absicherung für die Hinterbliebenen vereinbart werden.

Zu den versicherbaren Angehörigen zählen:

  • der Ehegatte
  • der Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • der Lebenspartner einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn er namentlich benannt wurde
  • Kinder, die einen Anspruch auf Kindergeld begründen
  • kindergeldberechtigte Enkelkinder im Haushalt bis zu einem bestimmten Alter
  • Stief- und Pflegekinder, ebenfalls bis zu einer bestimmten Altersgrenze

Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung werden nicht auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) angerechnet, soweit diese aus den Zahlungen des Arbeitnehmers resultieren.

Bei einer Kündigung oder einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber verfallen die Arbeitnehmerbeiträge – und unter bestimmten Umständen auch die Arbeitgeberbeiträge – nicht.

Während einer Krankheit oder der Elternzeit können die Beiträge weitergezahlt, gemindert oder die Versicherung ruhend gestellt werden.

Der Arbeitgeber kümmert sich um Verträge und Beitragszahlungen. Der Arbeitnehmer hat keinen Aufwand.

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Wie alle Altersabsicherungen ist auch die bAV auf eine langfristige und kontinuierliche Beitragszahlung angelegt. Wer in der Zukunft häufige Arbeitgeberwechsel oder eine Selbstständigkeit plant, ist mit alternativen Altersvorsorgemodellen unter Umständen besser abgesichert.

Aufgrund der langen Laufzeiten von Lebens- und Rentenversicherungen fallen in der Regel hohe Provisionszahlungen an. Häufige Wechsel der Vorsorgeverträge vernichten dadurch das angesparte Kapital.

Verträge zur bAV können schwer, und dann auch nur über den Arbeitgeber, verändert oder ruhend gestellt werden. Eine Übertragung des Vertrages ist unter Umständen auch mit Gebührenzahlungen verbunden und sollte daher gut überlegt sein.

Auch die Gebühren und Verwaltungskosten für eine Versicherungspolice schmälern die Rendite aus den Beitragszahlungen. Die Gruppentarife der Direktversicherer sind jedoch in der Regel günstiger als individuell abgeschlossene Versicherungsverträge. Zudem wird aufgrund des niedrigen Garantiezinssatzes Kapitallebens- und Rentenversicherung ohne Bezuschussung durch den Arbeitgeber kaum Vermögen aufgebaut.

Je nach Ausgestaltung des Altersvorsorgevertrages kann es sein, dass sich die eingezahlten Beiträge erst nach einer langen Auszahlungsphase – also im hohen Alter – rentieren. Das hängt auch maßgeblich davon ab, in welchem Umfang sich der Arbeitgeber an den Vorsorgebeiträgen beteiligt. Die klassische bAV stellt die lukrativste Form der betrieblichen Altersvorsorge dar. Wird über die betriebliche Altersversorgung auch eine Hinterbliebenenabsicherung und/oder eine Absicherung bei Erwerbsunfähigkeit vereinbart, fließt zusätzlich ein Teil der Vorsorgebeiträge in die Risikoabsicherung, steht also für einen Kapitalaufbau nicht mehr zur Verfügung.

Beispiel: Fließen über 30 Jahre monatlich 100 Euro in eine klassische Rentenversicherung, so beträgt das angesparte Kapital beim Renteneintritt inklusive Verzinsung garantiert etwa 39.000 Euro. Daraus ergeben sich je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrages rund 120 Euro monatlicher Rentenzahlung. Beteiligte sich der Arbeitgeber zu 15 Prozent, so amortisieren sich die eingezahlten Beiträge des Arbeitnehmers nach rund 24 Jahren, das heißt in einem Alter von 86 Jahren. Sozialabgaben und Steuerzahlungen sind bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Bei Neuverträgen ab 2005 sind auf die Rente in voller Höhe Steuer- und Sozialabgaben zu leisten.

Auch wenn der Arbeitnehmer eine einmalige Kapitalauszahlung vereinbart hat: Es sind stets Steuer- und Sozialabgaben auf die Leistung zu entrichten. Das macht sich besonders beim Krankenkassenbeitrag bemerkbar. Während der Arbeitnehmer während der Einzahlungsphase nur den halben Krankenkassenbeitrag (das heißt nur den Arbeitnehmeranteil) einspart, muss er während der Auszahlungsphase den vollen Beitrag zur Krankenversicherung auf die Rentenleistung zahlen.

Hinweis: Da die Rentenleistung jedoch in der Regel deutlich niedriger ist als das Bruttogehalt, ergibt sich dennoch zumeist ein geringerer Zahlbetrag. Wer von einer Kapitalauszahlung Gebrauch macht, muss die Sozialabgaben nicht auf einen Schlag bezahlen. Er kann diese im Laufe von zehn Jahren entrichten.

Da der Altersvorsorgevertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen wird, hat der Arbeitnehmer kaum die Möglichkeit, alle Vertragskonditionen einzusehen, geschweige denn, darauf Einfluss zu nehmen. Die Versicherungsgesellschaft ist nicht zur Auskunft gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet.

Eine vorzeitige Entnahme des Ersparten, zum Beispiel zur Finanzierung einer Immobilie oder bei unvorhergesehenen Ausgaben, ist nicht möglich.

Wann lohnt sich eine betriebliche Altersvorsorge?

Die klassische betriebliche Altersversorgung, die der Arbeitgeber allein finanziert, lohnt sich in jedem Fall. Es handelt sich um geschenktes Geld. Wird die betriebliche Altersversorgung jedoch im Rahmen einer Entgeltumwandlung durchgeführt, ist die Vertragsgestaltung entscheidend. Hier lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge dann, wenn die Erleichterungen bei Steuern und Sozialabgaben in der Sparphase die Abgaben in der Rentenphase übersteigen. Darüber hinaus muss die Lebenserwartung so hoch sein, dass sich die eingezahlten Beiträge inklusive Zinsen im Laufe der Rentenzahlungsdauer rentieren.

Die Beiträge sollten sich spätestens mit dem 85. Lebensjahr amortisiert haben.

Für Versicherte, die aufgrund von Vorerkrankungen nur schwer eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen können, ist eine Risikoabsicherung gegen Erwerbsunfähigkeit im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgesprochen wertvoll.

Wichtig: Vor dem Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge sollten immer Angebote für eine private Rentenversicherung oder eine staatlich geförderte Riester-Rente eingeholt und anhand der garantierten Rentenzahlung verglichen werden.  Unabhängige Beratungen zur betrieblichen Altersvorsorge werden zum Beispiel von der Deutschen Rentenversicherung oder der Verbraucherzentrale angeboten.

Wann sollte man sich Alternativen zur bAV überlegen?

Die bAV lohnt sich nur bei einer guten Verzinsung des Versicherungsvertrages und einem hohen Zuschuss durch den Arbeitgeber. Anderenfalls übersteigt die Dauer bis zur Amortisation der eingezahlten Beiträge vermutlich die voraussichtliche Lebensdauer des Arbeitnehmers.

Hinweis: Überwiegen individuell die Nachteile der betrieblichen Altersvorsorge, sollte man dennoch nicht gänzlich auf eine Zusatzrente verzichten. Die private Altersvorsorge bietet attraktive Alternativen für Arbeitnehmer. Denkbar ist zum Beispiel eine Variante der Riester-Rente oder eine flexible Geldanlage in Form eines ETF-Sparplans.  

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