Sicherheit im Fall des Falls:
Die Erwerbsminderungsrente

Finanzielle Absicherung bei Erwerbsunfähigkeit

Rente von gesetzlicher Rentenversicherung gezahlt

Erweiterung der Erwerbminderungsrente durch Berufsunfähigkeitsversicherung sinnvoll

So zufrieden sind unsere Nutzer


Erfahrungen & Bewertungen zu Finanzriese GmbH

Was können Sie von uns erwarten?

Guetesiegel-Versicherungsriese-min

Bei uns finden Sie sorgfältig recherchierte Informationen zu vielen Versicherungsthemen sowie aktuelle Versicherungsvergleiche zahlreicherer Versicherer, die uns von unseren Partnern zur Verfügung gestellt werden.

Das könnte Sie auch interessieren!

Erfahren Sie hier, welche BU-Versicherung das beste Preis-Leistungs-Verhältnis hat!

 

Pfeil zum Versicherungsvergleich

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Erwerbsminderungsrente sichert Arbeitnehmer ab, die aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit keinem Beruf mehr nachkommen können. Somit fällt ihr Verdienst weg. Zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zahlt der Staat diese Rente für ehemalige Arbeitnehmer.
  • Die Rente aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wird von der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen wie Wartezeiten und Beitragszeiten erfüllt werden, bevor ein Arbeitnehmer diese Rente erhalten kann.
  • Für verunfallte oder erkrankte Berufseinsteiger gelten Sonderregeln. Auch wenn sie die Voraussetzungen nicht erfüllt haben, können sie unter Umständen bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten.

Was ist eine Erwerbsminderungsrente?

Seit dem 1. Januar 2001 zahlt die Deutsche Rentenversicherung an teilweise oder voll erwerbsunfähige Personen diese Rente. Im Sinne dieser Rentenzahlung gilt als erwerbsunfähig wer, aufgrund einer Erkrankung oder Beeinträchtigung keinen Beruf mehr ausüben kann.

Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen

  • Personen, die voll erwerbsunfähig sind. Sie können nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten.
  • Personen, die teilweise erwerbsunfähig sind. Diese schaffen noch ein Arbeitspensum zwischen drei und sechs Stunden täglich.

Die Erwerbsminderungsrente wird anteilig zum Versicherungszeitraum ausgezahlt. Das heißt, je länger ein Arbeitnehmer bereits versichert ist, desto höher liegt die entsprechende Rentenzahlung. Ebenso wirkt sich die Höhe der Einzahlungen auf die Höhe der fälligen Rente aus.

Beachten Sie, dass nicht nur der erlernte Beruf in Frage kommt. Die Rentenversicherung behält sich vor, zu prüfen, ob der Antragsteller in einem anderen Beruf seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte.

Sofern die Erwerbsminderung von Dauer ist, wird die Erwerbsminderungsrente auch bis zum Erreichen des Rentenalters ausgezahlt. In diesem Fall spricht der Experte auch von einer unbegrenzten Erwerbsminderungsrente. Eine Erwerbsminderungsrente auf Lebenszeit im Wortsinn gibt es nicht. Schließlich wandelt der Gesetzgeber die Erwerbsminderungsrente mit dem Erreichen des Renteneintrittsalters automatisch in eine Altersrente um.

Die staatliche Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus, um den Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist daher in fast jedem Fall sinnvoll.

Hinweis auf Versicherung Tarifvergleich

BU-Versicherung vergleichen

Jetzt vergleichen und sparen

Unverbindlich

Unabhängig     
Kostenlos       

Neuregelungen seit 01. Januar 2001

Die Erwerbsminderungsrente besteht erst seit dem 01. Januar 2001. Zuvor galten die Regeln einer Erwerbsunfähigkeitsrente und einer Berufsunfähigkeitsrente. Die Berufsunfähigkeitsrente zahlte für Arbeitnehmer, die höchstens noch bis zu 50 Prozent in ihrem erlernten Beruf tätig sein konnten. Entsprechend leistete die Erwerbsunfähigkeitsrente, wenn der bisherige Beruf gar nicht mehr ausgeübt werden konnte.

Mit der Erwerbsminderungsrente wurden beide Modelle zusammengefasst. Zusätzlich gilt seither die Regel, dass bei Berufsunfähigkeit gar keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt werden kann. Unabhängig davon, was der Beeinträchtigte zuvor gearbeitet hat.

Erwerbsminderungsrente für Menschen, die vor dem 02. Januar 1961 geboren sind?

Alle Arbeitnehmer, die vor dem 02. Januar 1961 geboren wurden, genießen einen Vertrauensschutz. Das bedeutet, sollten sie erkranken oder durch einen Unfall schwer beeinträchtigt werden, müssen sie nicht jede beliebige Tätigkeit annehmen. In diesem Fall darf die Rentenversicherung höchstens vergleichbare Tätigkeiten, wie die bisher ausgeübte, vermitteln. Ist das nicht möglich, muss die Erwerbsminderungsrente gezahlt werden.

Was bedeutet Reha vor Rente?

Leistungspflichtig für die Erwerbsminderungsrente ist die Deutsche Rentenversicherung. Abgesehen davon finanziert die Rentenversicherung Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Ziel, möglichst vielen Berufstätigen weiterhin ein geregeltes Einkommen zu ermöglichen.

Rehabilitationsmaßnahmen werden sogar für Kinder und Jugendliche finanziert. Und zwar dann, wenn die gesunde Entwicklung aufgrund akuter Probleme gefährdet ist. Diese Leistung gilt, obwohl das Kind oder der Jugendliche noch nicht selbst in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt wird.

Wie bekomme ich Erwerbsminderungsrente?

Der Weg zu der verfrühten Rente ist für die Betroffenen ein Leidensweg. Schließlich liegt am Anfang ein schwerwiegendes Ereignis, das eine weitere Teilnahme am Erwerbsleben unmöglich oder nur noch eingeschränkt möglich macht. Das kann ein Unfall sein oder auch eine Krankheit.

Wenn Sie betroffen sind und befürchten, dass Sie aufgrund einer dauerhaften Einschränkung am Arbeitsprozess nicht mehr teilnehmen können, erfahren Sie hier, wie der Weg zur Erwerbsminderungsrente aussieht. Und zwar vom Auslöser bis zum Bezug der Erwerbsminderungsrente.

Der Weg zur Erwerbsminderungsrente

Dauer der Erwerbsminderungsrente

Bei der Deutschen Rentenversicherung finden Sie alle notwendigen Antragsformulare. Hier füllen Sie unter anderem auch einen Selbsteinschätzungsbogen Ihrer Arbeitsfähigkeit aus. Zusätzlich zu den persönlichen Angaben und Nennung der behandelnden Ärzte.

Welche Wartezeiten gelten?

Eine Erwerbsminderung bedeutet für einen Arbeitnehmer einen drastischen Einschnitt in seine Lebenssituation. Ein Anspruch auf Erwerbsminderung kann frühestens sieben Monate nach dem Ereignis, das zur Arbeitsunfähigkeit führte, anerkannt werden. Eine Information zu den wichtigen Daten für die Antragsstellung finden Sie weiter unten.

Die Gelder für die Rente aufgrund einer Erwerbsminderung zahlt die gesetzliche Rentenversicherung. Deshalb setzt sie auch eine gewisse Zeit der Einzahlung voraus, bevor ein Arbeitnehmer Leistungen beziehen darf. Diese Wartezeit ist fünf Jahre lang, wobei der Antragsteller mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben muss.

Allerdings berücksichtigt der Gesetzgeber auch Zeiten, in denen aus triftigem Grund kein Beitrag gezahlt werden konnte. Entsprechend zählt zur Wartezeit, wenn ein Versicherter Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezog. Darüber hinaus können auf Antrag auch Kindererziehungszeiten, häusliche Pflege, freiwillige Rentenbeitragszeiten oder Zeiten aus Rentensplitting und Versorgungsausgleich anerkannt werden.

Welche Regelungen gelten für Berufsanfänger?

Besonders prekär wird die Situation, wenn sich ein Berufsanfänger verletzt oder erkrankt und anschließend nicht mehr arbeiten kann. In diesem Fall ist die Wartezeit selten erfüllt und die drei Jahre Pflichtbeitrag teilweise auch noch nicht abgeleistet.

Hier gibt es folgende Sonderregeln:

  • Ursache Arbeitsunfall oder Berufskrankheit:

Hier reicht nach eingehender Prüfung in bestimmten Fällen bereits ein einziger Pflichtbeitrag in die Rentenversicherung.

  • Ursache Unfall in der Freizeit:

Absicherung bereits nach einem Jahr Beitragszahlung zur Rentenversicherung.

  • Unfall nach Ausbildungs- oder Studienende:

Wartezeit ist erfüllt, wenn in einer Zeit von sechs Jahren nach Abschluss der Ausbildung eine Erwerbsminderung eintritt. Gleichzeitig müssen aber vor Abschluss der Ausbildung oder des Studiums innerhalb von zwei Jahren mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.

Welche Formen der Erwerbsminderungsrente gibt es?

Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit kann beispielsweise durch einen Unfall oder eine Erkrankung hervorgerufen werden. Im Grunde genommen berechnet sich die Erwerbsminderung nach der Leistungsfähigkeit einer Person im beruflichen Alltag.

Volle Erwerbsfähigkeit Teilweise Erwerbsminderung Teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit Volle Erwerbsminderung
Als voll erwerbsfähig gilt, wer länger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Wer zwischen drei und sechs Stunden arbeiten kann, gilt im Sinne des Gesetzes als erwerbsgemindert. Diese Bezeichnung trifft nur auf Personen zu, die in ihrem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten können, aber vor dem 02. Januar 1961 geboren wurden. Bei einer beruflichen Leistungsfähigkeit von weniger als drei Stunden, spricht der Gesetzgeber von voller Erwerbsminderung.

Die Art der Erwerbsminderung ist gesetzlich genau festgelegt. Mit der Prüfung, wie viele Stunden ein Beschäftigter in der Lage sein muss zu arbeiten, gelingt eine klare Einteilung. Doch in der Praxis sieht es häufig anders aus. Aus diesem Grund gibt es noch weitere Unterteilungen, die in den verschiedensten Fällen zum Tragen kommen.

Wer erhält volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit?

Die vollständige Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf Zeit wird als befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezeichnet. Diese Rente wird auch ausgezahlt, wenn andere Sozialleistungen aufgrund der Anerkennung einer Erwerbsminderung beendet würden. Selbst wenn der Erkrankte noch keine sechs Monate aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist.

Wenn Sie die Erwerbsminderungsrente beantragen, achten Sie darauf, ihn unverzüglich nach Anerkennung der Erwerbsminderung zu stellen. Die Rente beginnt frühestens in dem Monat, in welchem Sie den Antrag stellen.

Allerdings endet die befristete Rente nach der vereinbarten Zeit. Das bedeutet, dass der Gesundheitszustand erneut überprüft wird. Aufgrund entsprechender Gutachten und ärztlicher Unterlagen kommt die Versicherung zu ihrer Einschätzung. Sollte die Erwerbsminderung nicht weiterbestehen, endet die befristete Rente. Wenn der Gesundheitszustand eine Erwerbstätigkeit weiterhin nicht zulässt, wird die Befristung verlängert.

Vergessen Sie nicht, in diesem Fall den Weiterzahlungsantrag zu stellen!

Wie lange dauert die Befristung?

Grundsätzlich sollte mit der befristeten Erwerbsminderungsrente gerechnet werden. Nur in sehr gravierenden Fällen geht der Gutachter von einer lebenslangen Erwerbsminderungsrente aus. Das bedeutet allerdings auch höchstens bis zum Beginn der regulären Altersrente.

Wie lange die Befristung dauert, hängt von dem persönlichen Krankenbild ab. Wie wahrscheinlich ist der Wiedereinstieg in den Beruf nach einer bestimmten Zeit? In der Regel dauert die Befristung laut Sozialgesetzbuch drei Jahre. Sie kann jedoch verlängert werden, sofern keine Besserung eintritt. Dies gilt für die unbefristete Erwerbsminderungsrente. Wie oft sie verlängert wird, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Auf den Punkt gebracht: Erfahrungsgemäß verlängert die Rentenversicherung die befristete Erwerbsminderung bis zu dreimal für jeweils drei Jahre.

Wenn auch nach neun Jahren noch keine Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes besteht, kann die Erwerbsminderungsrente unbefristet ausgezahlt werden. Wichtig sind immer die entsprechenden Anträge.

Höhe der Erwerbsminderungsrente

Zu der Sorge um die eigene Gesundheit kommt häufig auch noch der Gedanke an die finanzielle Abhängigkeit. Deshalb die berechtigte Frage, wie hoch die volle Erwerbsminderungsrente ausfällt.

Grundsätzlich ist der Gedanke einer Ersatzleistung beruhigend. Dennoch bleibt die staatliche Unterstützung im Ernstfall auf einem bescheidenen Niveau. Folgende Faktoren wirken sich auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus:

  • Trifft die volle oder teilweise Erwerbsminderung zu?
  • Liegt eine Rentenversicherung vor und wie viele Jahre wurde sie bereits bedient?
  • In welcher Höhe liegt der Nettoverdienst?

Als Faustformel gilt, dass die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente etwa ein halbes Nettogehalt beträgt. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann mit ungefähr einem Viertel Nettogehalt gerechnet werden.

Erwerbsminderungsrente vs. Schwerbehindertenrente

Wenn eine Person ihrem Beruf nicht mehr nachgehen kann, ist sie dann gleich schwerbehindert? Die Antwort darauf lautet ganz klar: Nein!

Dennoch gibt es Situationen, in denen der Gedanke an eine Schwerbehinderung naheliegt. Dann nämlich, wenn der Betroffene mit seiner Arbeitskraft kein Geld mehr verdienen kann. Entsprechend ist er auf andere Unterhaltszahlungen angewiesen. Hier stellt sich die Frage, ob die Erwerbsminderungsrente oder besser eine Schwerbehindertenrente beantragt werden sollte.

Die Tabelle macht den Unterschied zwischen Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenrente deutlich:

Gesetzliche Grundlage Rentenberechtigt Wartezeiten Abschläge
Erwerbsminderungsrente § 43 SGB VI Arbeitnehmer mit nachgewiesener Einschränkung der Arbeitskraft 36 Monate Beitragszahlung in 60 Monaten Mitgliedschaft Pro Monat früher Rente 0,3 %, höchstens 10,8 %
Schwerbehindertenrente § 37 und § 236 SGB VI Schwerbehinderte mit Ausweis (Grad 50), die zwei Jahre vor der Regelaltersrente ihre Rente beziehen möchten Mindestens 35 Jahre rentenversichert Zwei Jahre früher sind abschlagsfrei, dann pro Jahr 3,6 % Abschlag, maximal 10,8 %

Infos zur Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente für Schwerbehinderte:

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente mit dem entsprechenden Alter (zwei Jahre vor Beginn der Regelaltersrente) in eine Altersrente für Schwerbehinderte umzuwandeln. Unter Umständen kann diese Umwandlung Sinn machen. Schließlich kommt es meist zu Rentenabschlägen, sofern der Versicherte die Erwerbsminderungsrente in Anspruch nimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich nach einer erfolgten Umwandlung der Rentenbezug erhöhen. Allerdings lohnt es sich für diesen Schritt eine persönliche Beratung der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Richtlinien, Stichdaten und Sonderregelungen sind sehr komplex und können bei zu geringer Kenntnis zum Nachteil des Versicherten führen.

Chronologische Auflistung der Neuregelungen bei der Erwerbsminderungsrente

Seit der Umwandlung der Berufsunfähigkeitsrente und der Erwerbsunfähigkeitsrente in die Erwerbsminderungsrente führte der Gesetzgeber weitere wichtige Änderungen durch. Hierbei gelten immer bestimmte Stichdaten, die für ältere Arbeitnehmer einen gewissen Bestandsschutz garantieren.

Hier finden Sie die Auflistung der Neuregelungen ab 2001 in ihrer zeitlichen Abfolge:

Änderungsdatum Art der Änderung Bestandsschutz
Januar 2001
  • Abschaffung der Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrente
  • Seitdem volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente
  • Einführung eines Abschlages für alle, die vor dem 63. Geburtstag in Rente gehen
  • Für Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren wurden
März 2007
  • Anhebung des abschlagsfreien Renteneintritts von 63 auf 65 Jahre
  • Bei vorherigem Renteneintritt gilt ein Abschlag von 0,3% pro Monat
  • Bis 2023 für Versicherte, die 35 Jahre Pflichtbeiträge zahlten
  • Bis 2024 für Versicherte mit 40 Jahren Pflichtbeitrag
Juli 2014
  • Erhöhung der Zurechnungszeit von 60 auf 62 Jahre
  • Start der Angleichung von Ost- auf Westniveau
  • Gültig nur für Neurentner ab 01. Juli 2014
August 2018
  • Schrittweise Erhöhung der Zurechnungszeit von 62 Jahren auf 62 Jahre und drei Monate
  • Zeiten der Erwerbsminderung, in denen gleichzeitig Sozialleistungen bezogen werden, gelten nicht mehr als Anrechnungszeit
  • Gilt für Rentner, die ab 2018 Rente beziehen
Januar 2019
  • Anhebung der Zurechnungszeit auf 65 Jahre und acht Monate
  • Für Bezugsberechtigte ab 2019

Weitere geplante Änderungen der Rente bei Erwerbsminderung bis 2031

Im Sinne der Gerechtigkeit plant die Bundesregierung per Gesetz die weitere schrittweise Anhebung der Zurechnungszeit bis zum Jahr 2031. Mit diesem Überblick erfahren Sie die Zurechnungszeit, die für Ihre Altersgruppe zutrifft, sofern Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt die Erwerbsminderungsrente benötigen.

Bei Rentenbeginn oder bei Tod der Versicherten im Jahr Anhebung um Monate Anhebung auf Alter
2020 1 65 Jahre und 9 Monate
2021 2 65 Jahre und 10 Monate
2022 3 65 Jahre und 11 Monate
2023 4 66 Jahre und 0 Monate
2024 5 66 Jahre und 1 Monat
2025 6 66 Jahre und 2 Monate
2026 7 66 Jahre und 3 Monate
2027 8 66 Jahre und 4 Monate
2028 10 66 Jahre und 6 Monate
2029 12 66 Jahre und 8 Monate
2030 14 66 Jahre und 10 Monate

Neue Erwerbsminderungsrente für 2019: Tabelle mit den neuen Zurechnungszeiten | Quelle: vdk.de

Erhöhung der Erwerbsminderungsrente

Entsprechend den oben aufgeführten Änderungen kommt es zu einer Erhöhung der Erwerbsminderungsrente für die Personengruppe, für welche die verlängerte Zurechnungszeit gilt. Schließlich rechnet in dem Fall der Gesetzgeber die geplanten Einzahlungen in das Rentensystem für einen längeren Zeitraum ein. Demgemäß fällt auch die Erwerbsminderungsrente erhöht aus.

Die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente gilt nach der derzeitigen Gesetzeslage nur für Neurentner ab Januar 2019. Demgegenüber fühlen sich gleichaltrige Bestandsrentner benachteiligt. Mit anderen Worten bekommt ein Bezugsberechtigter der Erwerbsminderungsrente, der beispielsweise vor 2017 seine Rente erhielt, eine kürzere Zurechnungszeit anerkannt als ein Neurentner ab 2019 im gleichen Alter.

Hier rechnen Experten mit einer Klagewelle. Schließlich wiegt für die Betroffenen die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits schwer. Allerdings rechtfertigt der Gesetzgeber seine Richtlinie mit knappen Kassen. Dieses Thema wird Betroffene und Rentenkassen die nächsten Jahre weiter beschäftigen.

Übrigens kann die Änderung der Zurechnungszeit von 2014 bis 2019 dazu führen, dass bei Überleitung der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente eine Erhöhung eintritt. Deshalb empfiehlt sich ein ausführliches Beratungsgespräch, bevor der Antrag auf Überleitung ausgefüllt und abgegeben wird. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, fällt die Altersrente höher aus als die volle Erwerbsminderungsrente.

Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente

Die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente deckt die Lebensunterhaltskosten nur selten. Gerade einmal die Hälfte des vorherigen Nettoverdienstes reicht selten, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hinzu kommen noch Kosten für Medikamente oder medizinische Anwendungen und ärztliche Behandlungen, welche nicht in allen Fällen ersetzt werden. Aus diesem Grund erlaubt der Gesetzgeber neben der Erwerbsminderungsrente einen Nebenjob bis zu einer bestimmten Verdienstgrenze.

Das betreffende Gesetz findet sich im sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Paragrafen § 96 a. Und zwar legte der Gesetzgeber am 01. Juli 2017 mit dem Flexirentengesetz neue Richtlinien fest, welche die Hinzuverdienstgrenzen regelt.

Wissenswertes zur Hinzuverdienstgrenze:

Bei voller Erwerbsminderung liegt die Höchstgrenze bei 6.300 Euro.

Bei teilweiser Erwerbsminderung hängt die Hinzuverdienstgrenze von dem Höchstbetrag des jährlichen beitragspflichtigen Einkommens der vergangenen 15 Jahre ab. Die Mindestgrenze liegt für das Jahr 2019 bei 15 138,90 Euro.

Aufgrund dieser Regelung darf der Antragsteller für Erwerbsminderungsrente einen Nebenjob ausüben. Für Arbeitnehmer, mit halber Erwerbsminderungsrente und einem bestehenden Arbeitsverhältnis gilt ebenfalls die Erlaubnis eines Nebenjobs, sofern die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Zusätzlich ist auch noch der Hinzuverdienstdeckel zu berücksichtigen. Die Regelungen hierzu finden sich im § 96a Abs. 1a Satz 4 SGB VI.

Der Gesetzgeber behält sich vor, die Rentenzahlung zu kürzen, sollte der Hinzuverdienst die Höchstgrenze überschreiten. Dies bedeutet, der zu viel verdiente Betrag wird mit 40 Prozent auf die Rente angerechnet, und zwar stufenlos.

Es ist in jedem Fall ratsam, beim Beratungsgespräch mit der Deutschen Rentenversicherung direkt die eigene Hinzuverdienstgrenze abzuklären.

Tipps für die Erwerbsminderungsrente

Laut Stiftung Warentest zählt Deutschland derzeit etwa 1,8 Millionen Bezugsberechtigte einer Erwerbsminderungsrente. Grundsätzlich kann sie jeden Einzelnen treffen. Dann helfen vorsorglich getroffene Maßnahmen.

  • Bringen Sie Ordnung in Ihren Rentenverlauf. Stellen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Kontenklärung. Dadurch verhindern Sie im Ernstfall lange Bearbeitungszeiten.
  • Sorgen Sie privat vor. Mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung stocken Sie Ihr monatliches Budget auf. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt in der Regel ohne Wartezeiten. Darüber hinaus gilt sie nicht als Einkommen. Mit anderen Worten, sie wird nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.
  • Nutzen Sie im Ernstfall die Mitgliedschaft in einem Sozialverband wie VdK oder SoVD. Mit einem geringen Monatsbeitrag genießen Sie die Vorteile kostenloser Beratung und Unterstützung. Darüber hinaus profitieren Sie von der Erfahrung der Fachleute.
  • Bei Ablehnung Ihres Antrages widersprechen Sie umgehend und lassen Sie sich noch einmal ausführlich beraten. Nutzen Sie wiederum den Service von Sozialverbänden oder auch der Deutschen Rentenversicherung selbst.
  • Denken Sie über die Möglichkeit eines Hinzuverdienstes nach. Oder behalten Sie sich einen Antrag auf Grundsicherung vor, falls Ihnen die Höhe der Erwerbsminderungsrente nicht zum Leben reicht! Über diesen Link gelangen Sie direkt zum Antrag auf Grundsicherung bei der Deutschen Rentenversicherung.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Sparen Sie auch bei anderen Versicherungen