Risikolebensversicherung Auszahlung
Risiko-LV zahlt nicht? Das können Sie tun!

Auszahlung der Risikolebensversicherung erfolgt entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen

Ausnahmeregelungen oder Falschangaben können zu Problemen bei der Auszahlung führen

Auszahlung der Risiko-LV ist steuerfrei (ungeachtet der Erbschaftssteuer)

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Auszahlung der Risikolebensversicherung erfolgt an die im Vertrag genannte begünstigte Person. Ist kein Bezugsberechtigter namentlich hinterlegt, erhalten die Erben die Leistung.
  • Die Risikolebensversicherung zahlt nicht, wenn der Versicherte innerhalb der Karenzzeit durch Suizid verstorben ist. Auch können Falschangaben bei Vertragsabschluss zur Verweigerung der Leistung führen.
  • Die Auszahlung der Risikolebensversicherung ist grundsätzlich steuerfrei. Allerdings müssen die Hinterbliebenen eine Erbschaftssteuer entrichten, wenn sie den Freibetrag überschreiten.

Finanzielle Sicherheit für Familienmitglieder, Angehörige und Hinterbliebene

Die Auszahlung einer Risikolebensversicherung erfolgt, wenn die Versicherungsnehmer versterben. Dadurch sollen die Hinterbliebenen finanziell entlastet oder auch geschützt werden. Denn das Kapital lässt sich dazu nutzen, das fehlende Einkommen des Verstorbenen für einen längeren Zeitraum zu kompensieren. Aber auch um Restschulden aus Krediten zu tilgen.

Auf dem Markt gibt es verschiedene Formen dieser Absicherung. Während sich die verbundene Risikolebensversicherung an Ehepartner richtet, können einen Über-Kreuz-Tarif auch Nicht-Verheirateten abschließen, um sich gegenseitig abzusichern. Klassische Einzelverträge hingegen ermöglichen es, das Bezugsrecht frei zu wählen. Neben Familienmitgliedern lassen sich damit auch Nicht-Verwandte wie Geschäftspartner absichern.

In jedem Fall ist die Risikolebensversicherung sinnvoll, um Hinterbliebene zu schützen, die finanziell von dem Versicherten abhängig sind. Oder die durch dessen Tod einen finanziellen Engpass erleiden können. Daher ist es umso wichtiger, dass die Auszahlung der Risikolebensversicherung schnell und zuverlässig erfolgt.

Wann erfolgt die Auszahlung der Risikolebensversicherung?

Die Risikolebensversicherung stellt eine reine Risikoabsicherung dar. Daher erfolgt die Auszahlung auch nur im Todesfall. Verstirbt also die versicherte Person, zahlt die Versicherung die vereinbarte Todesfallleistung an die Hinterbliebenen aus.

Die Auszahlung der Risikolebensversicherung erfolgt, sobald der Gesellschaft eine Bescheinigung über den Tod des Versicherten wie die Sterbeurkunde vorliegt. Erfahrungsgemäß dauert der gesamte Prozess bei einer natürlichen Todesursache etwa 14 Tage. Vorausgesetzt, der Begünstigte ist im Versicherungsschein festgelegt. Ist in dem Vertrag kein Bezugsberechtigter namentlich hinterlegt, bleibt zunächst die Testamentseröffnung abzuwarten. Denn in diesem Fall erhalten die rechtmäßigen Erben die Todesfallleistung ausbezahlt.

Im Regelfall dient die Risikoabsicherung zum Todesfallschutz. Allerdings haben Verbraucher die Möglichkeit, Zusatzbausteine in den Vertrag einzuschließen. Dadurch besteht auch in anderen Fällen Versicherungsschutz. Beispielsweise wenn bei den Versicherten eine schwere Krankheit diagnostiziert wird oder sie erwerbsunfähig werden. In diesem Fall zahlt die Versicherung nicht nur im Todesfall.

Wie erfolgt die Auszahlung der Risikolebensversicherung?

Die Auszahlung der Risikoversicherung erfolgt, sobald dem Versicherer alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Also die Sterbeurkunde und die Police. Gegebenenfalls auch das ärztliche Zeugnis mit der Todesursache sowie die Verlusterklärung, wenn der originale Versicherungsschein nicht mehr vorliegt.

Die Zahlung erfolgt auf das Konto des im Vertrag genannten Bezugsberechtigten. Sofern kein Bezugsberechtigter genannt wurde, erhalten die Erben nach der Testamentseröffnung die Leistung ausbezahlt.

Das ist im Todesfall zu tun

  • Schritt 1: Versicherung informieren

Unmittelbar nach dem Tod des Versicherten sollte die Gesellschaft telefonisch oder schriftlich informiert werden. Dadurch lässt sich auch vermeiden, dass weiterhin Beiträge vom Konto des Verstorbenen abgebucht werden.

  • Schritt 2: Versicherungsschein und Sterbeurkunde einreichen

Sobald die Sterbeurkunde vorliegt, ist diese mit dem originalen Versicherungsschein einzureichen. Liegt die Police nicht mehr vor, ist eine Verlusterklärung auszufüllen. Außerdem fordern die meisten Versicherer auch ein ärztliches Zeugnis mit der Todesursache.

Generell sind diese Dokumente als Einschreibung an die Versicherung zu senden, um einen Nachweis zur Hand zu haben.

  • Schritt 3: Kontodaten des Bezugsberechtigten mitteilen

Wurde eine Person namentlich als Bezugsberechtigter hinterlegt, sind deren Kontodaten dem Versicherer mitzuteilen. Nur so kann die Gesellschaft die Leistung auf das entsprechende Konto überweisen.

  • Schritt 4: Auszahlung der Risikolebensversicherung

Die Auszahlung der Risikolebensversicherung erfolgt, sobald dem Versicherer alle Unterlagen vorliegen und keine Rückfragen mehr offen sind. Sollte kein Bezugsberechtigter namentlich hinterlegt sein, wird die Leistung erst mit der Testamentseröffnung fällig. Diese erhält dann der gesetzliche oder testamentarische Erbe. Dafür ist dem Versicherer ein notariell beglaubigter Erbschein vorzulegen.

Gibt es auch eine Leistung am Ende der Vertragslaufzeit?

Da diese Lebensversicherung eine reine Risikoabsicherung darstellt, erfolgt die Auszahlung nur, wenn die Versicherten während der Vertragslaufzeit versterben. Eine Ausnahme besteht, sofern Zusatzleistungen in den Vertrag inkludiert sind. Grundsätzlich erfolgt jedoch keine Leistung bei Erleben des Ablaufdatums der Versicherung, da es sich hierbei nicht um eine kapitalbildende Versicherung handelt.

Verbraucher die eine Hinterbliebenenabsicherung mit einem Sparvertrag kombinieren möchten, können eine Kapitallebensversicherung mit Todesfallschutz abschließen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Todesfallleistung in der Regel begrenzt ist.

Wie hoch ist die Leistung der Risikoversicherung?

Die Höhe der Todesfallleistung ist von der im Vertrag vereinbarten Summe abhängig. Sofern keine Kürzung durch Falschangaben bei den Gesundheitsfragen oder Risikomerkmalen erfolgt, erhalten die Hinterbliebenen somit die vertraglich festgelegte Todesfallsumme ausbezahlt.

Die Todesfallleistung kann allerdings auch höher ausfallen. Nämlich dann, wenn die Überschussbeteiligung nicht zur Beitragsreduzierung dient. In diesem Fall rechnet die Versicherung ihre erwirtschafteten Überschüsse auf die Hinterbliebenenleistung an. Diese Form der Überschussverwertung stellt jedoch eine Ausnahme dar. In den meisten Fällen erfolgt die Verwertung durch die Verrechnung der Beiträge.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass eine Dynamik im Vertrag vereinbart ist. Dann steigt die Leistung in jedem Jahr um einen bestimmten Prozentsatz an. Doch auch hierbei handelt es sich um eine Ausnahme, da im Regelfall der Bedarf an die Hinterbliebenenabsicherung im Laufe der Zeit sinkt und eine Dynamik daher nicht sinnvoll ist.

Bei fallenden Risikolebensversicherungen sinkt die Leistung konstant. Meist sind diese Verträge an Kredite gebunden, bei denen der Bedarf durch die Tilgung der Restschuld abnimmt.

Wann zahlt die Risikolebensversicherung nicht?

Eine Versicherung ist immer an bestimmte Bedingungen geknüpft. So auch die Hinterbliebenenabsicherung, die nur dann leistet, wenn die versicherte Person verstirbt. Aber auch hierbei gibt es bestimmte Voraussetzungen. Denn die Versicherer leisten nicht in jedem Fall.

In diesen Fällen zahlt die Risikolebensversicherung nicht

  • Suizid

Tod durch Suizid ist bei vielen Gesellschaften zwar mitversichert, allerdings erst nach einer bestimmten Karenzzeit. Diese beträgt häufig drei Jahre. Stirbt der Versicherte somit innerhalb der Wartezeit durch Suizid, erfolgt keine Auszahlung der Risikolebensversicherung. Die Hinterbliebenen erhalten maximal die bereits bezahlten Beiträge erstattet. Und auch nach der Karenzzeit zahlen die meisten Versicherungen nur, wenn durch ein psychologisches Gutachten ein labiler Gemütszustand bei dem Versicherten nachgewiesen wird.

  • Tod durch Fremdeinwirkung (durch den Begünstigten)

Bei Tod durch Fremdeinwirkung oder Mord wartet die Gesellschaft zunächst die polizeilichen Ermittlungen ab. Somit zahlt sie erst dann, wenn die Todesursache beziehungsweise der Verursacher ermittelt wurde. Sollte die Polizei die Ermittlungen einstellen, kann die Gesellschaft die Leistung verweigern. Außerdem erfolgt keine Auszahlung, wenn der Versicherte durch eine bezugsberechtigte Person getötet wurde.

  • Krieg und innere Unruhen

Im Regelfall zahlt die Risikolebensversicherung nicht, wenn die Versicherten durch kriegerische Ereignisse ums Leben kommen. Auch innere Unruhen und Tod durch chemische, biologische und atomare Waffen können ausgeschlossen sein.

  • Todesfall am Ende der Vertragslaufzeit

Bei Vertragsabschluss legen die Antragsteller eine Vertragslaufzeit fest. Sterben sie innerhalb dieses Zeitraums, erhalten die Hinterbliebenen eine Leistung. Die Risikolebensversicherung zahlt nicht, wenn die Versicherten nach Ablauf der Vertragslaufzeit versterben.

Leistungsverweigerung bei Falschangaben

Die Risikolebensversicherung zahlt nicht, wenn nachweislich falsche Angaben bei Vertragsabschluss gemacht wurden. Und da es sich bei der Hinterbliebenenabsicherung um hohe Leistungssummen handelt, schauen die Gesellschaften ganz genau hin.

Bei Vertragsabschluss müssen alle Antragsteller Gesundheitsfragen beantworten. Auch dann, wenn es sich um eine „Risikolebensversicherung ohne Gesundheitsfragen“ handelt. Denn dabei sehen die Versicherer lediglich einen verkürzten Fragenkatalog vor.

Sollten die Antragsteller fehlerhafte Angaben machen, handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung. Dies kann dazu führen, dass der Versicherer die Leistung kürzt oder sogar ablehnt. Letzteres dann, wenn er nachweist, dass er mit dem Wissen über diese Erkrankung den Antrag nicht angenommen hätte. In diesem Fall verweigert die Gesellschaft den Hinterbliebenen die Leistung.

Während für Krankheiten, die während der Vertragslaufzeit diagnostiziert wurden, keine Nachmeldepflicht besteht, gilt dies nicht für sogenannte Risikomerkmale. Dazu gehört beispielsweise das Rauchen. Versicherte, die mit dem Rauchen anfangen, müssen dies der Gesellschaft nachmelden und den Risikozuschlag dafür bezahlen. Andernfalls kürzt die Versicherung die Leistung im Todesfall. Dies gilt auch für Extremsportarten, die ein erhöhtes Risiko darstellen.

Das wahrheitsgemäße Beantworten der Gesundheitsfragen ist für eine Hinterbliebenenabsicherung entscheidend. Um zu vermeiden, dass Vorerkrankungen vergessen werden, ist es daher ratsam, den Fragenkatalog gemeinsam mit dem Hausarzt auszufüllen. Denn Falschangaben können dazu führen, dass kein finanzieller Schutz für die Familie besteht.

Steuer bei Auszahlung der Risikolebensversicherung

Kommt eine Risikolebensversicherung zur Auszahlung, kann das Finanzamt Steuern erheben. Dies ist allerdings von der Vertragsform sowie dem Verwandtschaftsverhältnis abhängig:

Klassische Risikolebensversicherung Bei Auszahlung wird keine Einkommenssteuer erhoben. Doch müssen die Versicherten Erbschaftssteuer entrichten. Allerdings steht den Hinterbliebenen ein Freibetrag zur Verfügung, dessen Höhe abhängig vom Verwandtschaftsgrad ist.
Partner und verbundene Risikolebensversicherung Sind zwei Personen in einem Vertrag abgesichert, werden nur 50 Prozent der Leistung dem Partner als Erbe angerechnet. Die Anrechnung des Gesamtbetrags erfolgt wiederum, wenn eine nicht-versicherte dritte Person die Todesfallsumme erhält.
Über-Kreuz-Risikolebensversicherung Bei einer Risikolebensversicherung über Kreuz fällt keine Erbschaftssteuer an. Denn die Versicherten erhalten eine Leistung aus ihrem eigenen Vertrag, für den sie selbst die Beiträge entrichtet haben. Vorausgesetzt, die Prämie wurde nicht von einem gemeinsamen Konto mit dem Verstorbenen bezahlt.

Die Höhe des Freibetrags der Erbschaftssteuer ist immer vom Verwandtschaftsverhältnis abhängig. 2020 liegt dieser für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro. Nicht-verwandten Erben wie Paare steht ein Freibetrag von lediglich 20.000 Euro zu. Wichtig: Für den Freibetrag gilt das gesamte Erbe und nicht nur die Leistung aus der Hinterbliebenenversicherung!

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