Erwerbsminderungsrente berechnen
Damit Sie wissen, welche Höhe Ihnen zusteht

Beispiele zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente berechnen - Höhe, Formel & Steuern

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Höhe der Erwerbsminderungsrente liegt grob gesagt bei ungefähr der Hälfte des aktuellen Nettoverdienstes. Wie genau sich die Höhe der Rente aufgrund einer Erwerbsminderung berechnen lässt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
  • Die Erwerbsminderungsrente wird mithilfe der allgemeinen Rentenformel berechnet. Hier kommen verschiedene Faktoren zum Tragen. Unter anderem die Zeit der bisherigen Einzahlungen in die Rentenkasse und die Höhe des Einkommens.
  • Rentenerhöhungen wirken sich auch auf die Erwerbsminderungsrente aus. Entsprechend erhalten Erwerbsgeminderte mehr Rente, wenn eine Rentenerhöhung in Kraft tritt. Auch die Zurechnungszeiten und Zeiten der Kindererziehung werden bei der Berechnung der Höhe berücksichtigt.
  • Die genaue Berechnung der Erwerbsminderungsrente erfolgt aufgrund des Versicherungsverlaufs der Rentenversicherung. Das Ergebnis des Erwerbsminderungsrenten Rechners kommt dem zu erwartenden Betrag sehr nahe.

Erwerbsminderungsrente – das sollten Sie wissen

Ein Unfall, eine unvorhergesehene Krankheit und die Teilnahme am Arbeitsleben ist nicht mehr möglich. Das sichere Leben mit dem monatlichen Gehalt kann überraschend der Vergangenheit angehören. Vorausschauende Menschen schließen bereits früh eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Doch auch der Staat trägt einen Teil dazu bei, dass Arbeitnehmer im Ernstfall nicht ganz ohne finanzielle Mittel dastehen.

Wer bereits vor dem Eintritt in die Regelaltersrente nicht mehr arbeiten kann, beantragt die Erwerbsminderungsrente. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. In diesem Artikel finden Sie Hilfestellungen und grundlegende Informationen, wie Sie die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente berechnen.

Wer kann Erwerbsminderungsrente beantragen?

Grundsätzlich wird die Rente aufgrund einer Erwerbsminderung erst interessant, wenn ein Arbeitnehmer keiner geregelten Beschäftigung mehr nachgehen kann. Der Beeinträchtigte muss aufgrund von ärztlichen Gutachten seine Einschränkung nachweisen. In einigen Fällen prüfen Gutachter der Rentenversicherung zusätzlich, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Zu den Voraussetzungen für den Bezug einer verfrühten Rente aufgrund einer Erwerbsminderung gehört, dass der Antragsteller in keinem Beruf mehr arbeiten kann. Sollte sich die Einschränkung nur auf den erlernten Beruf auswirken, so fordert der Gesetzgeber eine Umschulung. Auch Reha-Maßnahmen werden vor der Genehmigung der Erwerbsminderungsrente bevorzugt.

Für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente sind grundsätzlich alle Rentenversicherten berechtigt, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versorgungsfalles Beiträge zahlten. Und zwar müssen mindestens drei Jahre lang Beträge geleistet worden sein. Die Erwerbsminderungsrente kann sich auf eine volle oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehen.

Allerdings berücksichtigt der Gesetzgeber auch die Ursache der Erwerbsunfähigkeit. Beispielsweise gelten die oben genannten Wartezeiten nicht oder nicht in vollem Umfang, wenn ein Berufsunfall die Ursache für die Beeinträchtigung ist. So sind auch Berufsanfänger und Einsteiger in die Rentenversicherung besonders geschützt.

Volle Erwerbsunfähigkeit bedeutet laut Gesetzgeber …

… der Erkrankte kann nicht einmal mehr drei Stunden am Stück in einem Berufsfeld eingesetzt werden.

Teilweise Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes heißt …

… der ehemalige Arbeitnehmer kann noch zwischen drei und sechs Stunden täglich am Arbeitsleben teilhaben.

Dabei bezieht sich die Erwerbsminderung nicht auf den erlernten Beruf. Der Gesetzgeber fordert vom Arbeitnehmer, dass er sich, wenn möglich eine neue Profession aneignet. Mit anderen Worten, eine Umschulung oder neue Ausbildung kann verpflichtend gefordert werden.

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

Gleich, ob die Erwerbsminderung voll oder teilweise vorliegt, in beiden Fällen erhält der Erwerbsunfähige von der Deutschen Rentenversicherung eine monatliche Rentenzahlung. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt von verschiedenen Faktoren ab. Schließlich erhält nicht jeder Arbeitnehmer beim Eintritt in die Regelaltersversorgung automatisch den gleichen Betrag. Ebenso leitet sich auch die Höhe der Erwerbsminderungsrente direkt von dem jeweiligen Rentenanspruch ab. Sie muss individuell berechnet werden.

Welche Faktoren bestimmen die Erwerbsminderungsrenten-Höhe?

  • Anzahl der Einzahlungsjahre in die Rentenversicherung
  • Anzahl der Entgeltpunkte
  • Zeitpunkt der Beantragung (= wie viele Jahre verbleiben bis zum regulären Renteneintritt)

Zum besseren Überblick des Versicherten verschickt die Deutsche Rentenversicherung ein jährliches Informationsschreiben. Hier finden Sie einen Hinweis auf die zu erwartende Höhe einer Erwerbsminderungsrente, wenn sie zum aktuellen Zeitpunkt benötigt werden würde.

Abschläge wegen vorzeitigen Eintritts in eine Erwerbsminderungsrente

Die vorzeitige staatliche Rentenzahlung beantragt nur, wer vor Eintritt in die Altersruhezeit kein Geld mehr verdienen kann. Einerseits fällt diese Rente vergleichsweise gering aus. Gleichzeitig berechnet der Gesetzgeber einen Abschlag auf jeden Monat, den ein Antrag verfrüht genehmigt wird. Dadurch verringert sich die Erwerbsminderungsrente noch einmal.

Den Abschlag berechnet die Deutsche Rentenversicherung in Prozentpunkten. Mit anderen Worten, je Monat verfrühten Renteneintritt kostet es den Anwärter 0,3 Prozent seines regulären Rentenanspruchs. Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die Erwerbsminderungsrente beantragt wird, kann der Abschlag bis zu höchstens 10,8 Prozent ausmachen.

Die Erwerbsminderungsrente - Höhe berechnen

Die Höhe der durchschnittlichen Erwerbsminderungsrente bei voller Erwerbsminderung und durchschnittlichem Einkommen beträgt 2019 für die neuen Bundesländer bei beispielsweise 35 Beitragsjahren ab 1. Juli 2019 1 116,15 Euro. Für die alten Bundesländer liegt der Betrag bei 35 Beitragsjahren ab 1. Juli 2019 bei 1 156,75 Euro. Dieser Wert ist ein Durchschnittswert und dient der Orientierung.

Die genaue Berechnung der individuellen Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente hängt von verschiedenen persönlichen Faktoren ab. Entsprechend kann sie etwas höher oder niedriger ausfallen, als der oben genannte Betrag. Beachten Sie auch die angegebenen Beitragsjahre! Die Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt bei 50 Prozent des vollen Betrages.

Der 1. Juli 2019 ist deshalb interessant, weil er der Stichtag für die nächste Rentenerhöhung ist. Diese Rentenerhöhung wirkt sich auch auf die Erwerbsminderungsrente aus. Da die Renten in Westdeutschland immer noch über der Rentenhöhe im Osten liegt, fallen die Erhöhungen unterschiedlich aus. In den neuen Bundesländern liegt die Erhöhung zum 1. Juli 2019 bei 3,91 Prozent. In den alten Bundesländern bei 3,18 Prozent. Ziel ist es, die Rentenhöhe bis Juli 2024 anzugleichen.

Damit Sie die Höhe Ihrer voraussichtlichen Rentenhöhe berechnen können, benötigen Sie verschiedene Angaben. Diese ergeben sich aus der allgemeinen Rentenformel.

Die allgemeine Formel zur Berechnung der Höhe einer Erwerbsminderungsrente

Höhe der EMR pro Monat =

Anzahl der aktuellen Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenwert x Rentenartfaktor

Mit diesen Angaben lässt sich die Höhe der zu erwartenden Rente aufgrund einer Erwerbsminderung berechnen. Hierfür ist es wichtig zu wissen, wo die notwendigen Angaben zu finden sind.

Entgeltpunkte

Die Entgeltpunkte bewerten die Einzahlungen in die Rentenkasse. Je nachdem wie viel ein Arbeitnehmer einzahlt, erhält er mehr oder weniger Entgeltpunkte. Entsprechend erhält ein Durchschnittsverdiener pro Jahr einen Entgeltpunkt im Rentensystem. Geringverdiener erhalten anteilig weniger Entgeltpunkte, beispielsweise nur 0,7 pro Jahr. Arbeitnehmer mit höherem Einkommen als der Durchschnitt können auch 1,5 Entgeltpunkte erhalten. Allerdings gibt es eine Obergrenze. Sie liegt 2019 bei 2,06 für Großverdiener.

Für die Rente aufgrund einer Erwerbsminderung berücksichtigt die gesetzliche Rentenkasse nicht nur die bereits geleisteten Einzahlungen. Aufgrund der Zurechnungszeiten berücksichtigt die Rentenberechnung auch die Jahre, die ein Arbeitnehmer bei voller Gesundheit noch hätte arbeiten können. Allerdings hängt die Zurechnungszeit davon ab, zu welchem Zeitpunkt ein Erwerbsunfähiger seine Rente beantragt. Denn die Zurechnungszeit steigt aktuell stufenweise an.

Verlängerung der Zurechnungszeit

Rentenbeginn im Jahr Verlängerung um ... Monate Anhebung auf das Alter
2019 - 65 Jahre und 8 Monate
2020 1 65 Jahre und 9 Monate
2021 2 65 Jahre und 10 Monate
2022 3 65 Jahre und 11 Monate
2023 4 66 Jahre und 0 Monate
2024 5 66 Jahre und 1 Monate
2025 6 66 Jahre und 2 Monate
2026 7 66 Jahre und 3 Monate
2027 8 66 Jahre und 4 Monate
2028 10 66 Jahre und 6 Monate
2029 12 66 Jahre und 8 Monate
2030 14 66 Jahre und 10 Monate
2031 16 67 Jahre und 0 Monate

Zur Ermittlung der jeweils geltenden Zurechnungszeit zieht die Rentenversicherung den durchschnittlichen Wert der bisherigen Einzahlungen heran. Allerdings besteht die Möglichkeit, die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit außen vor zu lassen. Und zwar dann, wenn bereits Beeinträchtigungen im Erwerbsleben vorhanden waren. Diese Regelung nennt sich im Rentendeutsch „Günstigerprüfung“.

Zugangsfaktor

Mit dem Zugangsfaktor berücksichtigt die Rentenberechnung die Abschläge der Erwerbsminderungsrente. Schließlich erhält der Beeinträchtigte pro Monat, den er früher in Rente gehen muss, 0,3 Prozent weniger. Bei einem Eintritt in die Regelaltersrente zum regulären Zeitpunkt wäre der Zugangsfaktor gleich 1.

Bei der Erwerbsminderungsrente verringert sich der Faktor um 0,003 Punkte je Monat, den ein Berufstätiger früher verrentet wird. Der maximale Abzug beträgt 0,108. Das entspricht drei Jahren verfrühter Rente. Mit anderen Worten, auch wer fünf Jahre früher aufgrund einer Erwerbsminderung in Rente gehen muss, erhält nicht mehr Abzüge als ein Beschäftigter, den dieses Schicksal erst drei Jahre vor der Regelaltersrente ereilt.

Rentenwert

Der Rentenwert ändert sich mit den Rentenerhöhungen jeweils zum ersten Juli eines Jahres. Daraus folgt, dass der Rentenwert bisher in den neuen und den alten Bundesländern unterschiedlich ausfällt. Zum 1. Juli 2019 beträgt der Rentenwert in Ostdeutschland 31,89 Euro. In Westdeutschland liegt der Rentenwert zum Stichtag bei 33,05 Euro.

Rentenartfaktor

Dieser Faktor berücksichtigt die Tatsache, ob es sich um eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderung handelt. Für die Berechnung der vollen Erwerbsminderungsrentenhöhe liegt der Rentenartfaktor bei 1,0. Kann der Erwerbsgeminderte allerdings noch zwischen drei und sechs Stunden arbeiten, so liegt nur eine teilweise Erwerbsminderung vor. Entsprechend fällt der Rentenartfaktor auf 0,5.

Wie kann ich die Höhe meiner Erwerbsminderungsrente berechnen?

Zwar erhalten Sie hier die Erklärung der einzelnen Komponenten, die sich auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente auswirken. Dennoch bleibt es eine komplizierte Angelegenheit die Höhe dieser verfrühten Rente richtig zu berechnen. Aus diesem Grund stellen wir einen Erwerbsminderungsrenten Rechner zur Verfügung.

Hier geben Sie die erforderlichen Daten ein. Der Erwerbsminderungsrenten Rechner berücksichtigt dann vollautomatisch die Daten, die notwendig sind, um die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente zu berechnen.

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Mit welchen Abzügen bei der Erwerbsminderungsrente muss ich rechnen?

Die monatliche Rente für Menschen mit Erwerbsminderung reicht nur bedingt, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Leider fällt diese Art von Rente auch noch unter die Steuerpflicht. Mit anderen Worten, die Einnahmen, welche die Erwerbsminderungsrente bringt, müssen versteuert werden. Sofern sie über den Freigrenzen liegen. Selten genug ist dies der Fall, dennoch sollte dieser Aspekt nicht aus den Augen verloren werden.

Auch Beiträge für die Arbeitslosenversicherung müssen von dieser Rente gezahlt werden. Zudem rechnet der Gesetzgeber die Zahlungen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente an.

Bezieht der Beeinträchtigte lediglich eine teilweise Erwerbsminderungsrente, so muss damit gerechnet werden, dass sowohl das Krankengeld als auch Arbeitslosengeld und Versorgungsgeld im Rahmen der Bemessungsgrenze angerechnet werden.

Welche beitragsfreien Zeiten berücksichtigt die Rentenversicherung?

Die Notwendigkeit einer finanziellen Absicherung für Menschen, die aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses nicht mehr berufstätig sein können, steht für den Gesetzgeber außer Frage. Begünstigend berücksichtigt das Gesetz daher auch Zeiten, in denen der Erwerbsgeminderte unfreiwillig keine Beiträge zahlen konnte.

Berücksichtigung finden deshalb:

  • Zeiten der Berufsausbildung
  • Wehrdienst, Zivildienst beziehungsweise aktuell Bundesfreiwilligendienst
  • Kindererziehungszeiten
  • nicht vergütete Pflegezeit für Familienangehörige (ab 14 Stunden pro Woche)
  • Bezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld, sprich Sozialleistungen
  • freiwillig geleistete Beiträge (auch für Selbstständige)
  • nachgezahlte Beträge

Hierfür vergibt die Rentenversicherung anteilig ebenfalls Entgeltpunkte. Folglich sind diese Zeiten ohne eigenes Einkommen oder mit nur geringem Einkommen rentenrechtlich nicht verloren. Mit anderen Worten, sie wirken sich auf die Höhe der zu erwartenden Erwerbsminderungsrente positiv aus.

Der Rentenberater hilft beim Berechnen der Erwerbsminderungsrente

Im Endeffekt bietet auch der Erwerbsminderungsrenten Rechner nur einen Anhaltspunkt. Falls eine Erwerbsminderung durch Unfall oder Krankheit eintritt, sollte der Antrag ohnehin gemeinsam mit einem persönlichen Berater gestellt werden. Schließlich sind zahlreiche Fristen einzuhalten. Auch nützt das Insiderwissen der Berater, die täglich mit diesem Thema zu tun haben. Denn kleine Fehler können bei der Beantragung weitere Wartezeiten zur Folge haben. Allerdings bedeuten Wartezeiten, dass Betroffene über Wochen oder Monate kein Geld bekommen. Und das kann sich niemand leisten!

Hier finden Sie Unterstützung:

  • Berater der Deutschen Rentenversicherung
  • Berater des persönlichen Rentenversicherungsträgers
  • Sozialdienst-Berater, beispielsweise VdK, Sozialdienst katholischer Frauen oder andere
  • Selbstständige Berater für Rentenangelegenheiten
  • Unter Umständen auch Sozialarbeiter in Reha-Einrichtungen
  • Hilfestellungen gibt es auch von den Sachbearbeitern der Gemeindeverwaltung oder der Krankenkasse

Achtung: Eine Rentenberatung ist kostenfrei und kostenpflichtig möglich. Informieren Sie sich vorher über die entstehenden Kosten!

Die Berater der Rentenversicherung arbeiten in der Regel kostenfrei für Ihr Anliegen. Auch Mitarbeiter in Reha-Einrichtungen, von Krankenkassen oder Gemeindeverwaltungen unterstützen das Anliegen kostenfrei. Des Weiteren entstehen bei einem Sozialdienst außer einem Mitgliedsbeitrag keine weiteren Kosten. Dann können Sie die regulären Dienste der dort tätigen Rentenberater kostenfrei in Anspruch nehmen.

Selbständige Berater berechnen die Gebühren je nach Aufwand des Anliegens. Grundsätzlich ordnet das Gesetz möglichst niedrige Gebühren an. Dennoch steht es den freien Beratern offen, eigene Vereinbarungen mit ihren Mandanten zu schließen.

Kostenerstattung leistet unter Umständen die Rechtsschutzversicherung. Dies gilt es allerdings im Vorhinein abzuklären. Zuletzt lassen sich die Gebühren für einen freien Rentenberater steuerlich geltend machen. Setzen Sie die Kosten in diesem Fall unter den Werbungskosten ihrer Einkommensteuererklärung an.

Hier finden Sie das entsprechende Schreiben aus dem Bundesministerium für Finanzen zu diesem Thema. Im Jahr 2014 wurde diese Entscheidung noch einmal bestätigt. Der Bundesverband der Rentenberater widmet der Vergütung der Rentenberater eine eigene Seite.

Gelten Rentenerhöhung auch für die Erwerbsminderungsrente?

Die Erhöhung der gesetzlichen Rente beschließt die Bundesregierung jährlich. Das heißt, sie bewertet, wie sich die Bruttolöhne entwickeln. Entsprechend fällt die Höhe des Rentenwertes aus. Die Erhöhung wird per Verordnung erlassen. Der Bundesrat muss dieser in der Regel jährlichen Anpassung zustimmen. Sie kann aber auch, in Ausnahmefällen, gesetzlich geregelt werden.

Eine Rentenerhöhung tritt regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres in Kraft. Sie wird den Anwärtern schriftlich mitgeteilt. Eine Auszahlung erfolgt bereits Ende Juni (Vorauszahlung), für Rentner, die bereits vor April 2004 Rente erhielten. Ab Ende Juli wird die erhöhte Rente für alle späteren Neurentner gezahlt.

Die gute Nachricht: Rentenerhöhungen gelten für alle Anwärter einer gesetzlichen Rente. Entsprechend werden auch Erwerbsminderungsrenten bei der Rentenerhöhung berücksichtigt!

FAQ - Häufig gestellte Fragen