Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)
Bedeutung für Arbeitgeber und -nehmer

Bezuschussung der bAV mit mind. 15 %

Auswirkungen auf Arbeitgeber und -nehmer

Gültig ab 1. Januar 2018

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Was besagt das Betriebsrentenstärkungsgesetz?

Aufgrund des im Juli 2017 beschlossenen und 2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) müssen Arbeitgeber bei neuen Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge die Beiträge mit mindestens 15 Prozent bezuschussen. Anderslautende tarifliche Regelungen sind davon ausgenommen. Dies entspricht in etwa der Einsparung an Sozialversicherungsbeiträgen, die ein Arbeitgeber durch das Angebot einer Direktversicherung verzeichnen kann. Durch die Regelung des BRSG gibt der Arbeitgeber die eingesparten Beiträge nun an den Arbeitnehmer weiter.  Die Regelung ist wirksam für Verträge, die ab dem 1. Januar 2019 neu geschlossen werden. Für Bestandsverträge gilt die Vorgabe ab dem Jahr 2022.

Hinweis: Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung muss von jedem Arbeitgeber angeboten werden. 15 Prozent des Altersversorgungsbeitrages müssen vom Arbeitgeber getragen werden, höhere Zuschüsse sind jedoch möglich.

Da sich Direktversicherungsverträge in der Regel erst ab einer Zuschusshöhe von 20 bis 25 Prozent rentieren, ist es ratsam, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Dies gilt vor allem für Gutverdiener, die zwar von Steuereinsparungen profitieren, jedoch wenig bis gar keine Ersparnisse bei den Sozialabgaben erzielen können. Ihre Versicherungsverträge sollten mindestens mit einem Viertel der Beitragshöhe bezuschusst werden. Auf das Argument, der Arbeitgeber könne Sozialversicherungsbeiträge einsparen und diese an den Arbeitnehmer weitergeben, können sich Gutverdiener mit einem Einkommen ab 4.357,50 Euro jedoch nicht berufen. 

Auch im Hinblick auf die maximalen Beitragshöhen bei der Direktversicherung brachte das Betriebsrentenstärkungsgesetz Änderungen:

Staatlich geförderte Einzahlungen bis 2017 Staatlich geförderte Einzahlungen seit 2018
Steuer- und sozialabgabenfrei konnten bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) eingezahlt werden. Steuerfrei sind Beiträge bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) = 6.432 Euro im Jahr bzw. 536 Euro im Monat (Stand 2019)
Zusätzlich 1.800 Euro waren jährlich steuerfreie Einzahlungen möglich. Frei von Sozialabgaben sind weiterhin vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze = 3.216 Euro jährlich bzw. 268 Euro im Monat (Stand 2019)

Vorteile und Nachteile

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