Wiederherstellungs­kosten:einfach erklärt

Wiederherstellungskosten sind die Kosten, die nötig sind, um ein beschädigtes oder zerstörtes Gebäude in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Kategorie: Wert
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Versicherungsnehmer – Definition

Das Wichtigste in Kürze

  • Wiederherstellungskosten sind die Kosten, um ein beschädigtes oder zerstörtes Gebäude wiederaufzubauen.
  • Die Wohngebäudeversicherung ersetzt sie zum Neuwert.
  • Wegen der strengen Wiederherstellungsklausel wird der volle Betrag aber erst nach dem Wiederaufbau gezahlt.
  • Dafür gilt meist eine Frist von drei Jahren.

Was sind Wiederherstellungskosten?

Die Wiederherstellungskosten sind der Betrag, der nötig ist, um einen beschädigten oder zerstörten versicherten Gegenstand – vor allem ein Gebäude – wiederherzustellen. In der Wohngebäudeversicherung ersetzt der Versicherer diese Kosten grundsätzlich zum Neuwert und nicht nur zum niedrigeren Zeitwert. Sie erhalten also das Geld, das der Wiederaufbau des Hauses in gleicher Art und Güte tatsächlich kostet.

Allerdings knüpfen die Versicherer die Zahlung des vollen Neuwerts an eine Bedingung: Die Entschädigung wird nur dann komplett gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer das Haus auch wirklich wiederherstellt. Das regelt die sogenannte Wiederherstellungsklausel.

Ein Teil der Entschädigung wird erst fällig, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache innerhalb einer angemessenen Frist – meist drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls – durchgeführt oder sichergestellt ist.

Die strenge Wiederherstellungsklausel

Die strenge Wiederherstellungsklausel ist heute in fast allen Gebäudeversicherungen enthalten. Sie teilt die Entschädigung in zwei Stufen auf:

Zeitpunkt Entschädigung
bei Eintritt des Versicherungsfalls zunächst nur der Zeitwert des Hauses
nach gesicherter Wiederherstellung der restliche Neuwertanteil

Den restlichen Betrag erhalten Sie also erst, wenn Sie sichergestellt haben, dass der Wiederaufbau tatsächlich erfolgt – meist innerhalb von drei Jahren. Bauen Sie nicht wieder auf, bleibt es beim niedrigeren Wert. Bauen Sie an gleicher Stelle neu, sind die vollen Kosten gedeckt.

Warum es die Klausel gibt

Zweck dieser Klausel ist es, das subjektive Risiko des Anbieters zu begrenzen. Sie soll verhindern, dass jemand einen Schaden vortäuscht oder ein ohnehin baufälliges Haus „zu Geld macht“, ohne es wieder aufzubauen. Zugleich hält sie den Versicherten an, den Schaden zügig zu beheben. Für ehrliche Kunden ist das unproblematisch: Wer sein Haus wiederaufbaut, erhält den vollen Betrag zum Neuwert.

Gut zu wissen

Halten Sie die Wiederherstellungsfrist im Blick. Verstreicht sie ungenutzt, verlieren Sie den Anspruch auf den restlichen Betrag und erhalten nur den oft deutlich niedrigeren Wert. Reichen Sie Nachweise über den Wiederaufbau rechtzeitig ein.

Einfache und strenge Wiederherstellungsklausel

Rechtlich unterscheidet man zwei Formen. Bei der einfachen Wiederherstellungsklausel genügt die ernsthafte Absicht des Wiederaufbaus, damit die volle Versicherungsleistung fällig wird. Bei der heute üblichen strengen Variante muss die Verwendung des Geldes für den Wiederaufbau gesichert sein, bevor der Anbieter den restlichen Anteil – die sogenannte Neuwertspitze – auszahlt. Die Voraussetzungen dafür ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Zur Auslegung dieser Klauseln gibt es zahlreiche Urteile. So entschied der Bundesgerichtshof, dass der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes aufgrund der Bedingungen hinreichend sicherstellen muss, um den Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze zu behalten. Eine Klägerin oder ein Kläger scheiterte vor Gericht regelmäßig dann, wenn der Wiederaufbau nur vage geplant war. Im Zweifel lohnt sich rechtlicher Rat, bevor Sie eine Frist verstreichen lassen.

Die typische Klausel verpflichtet den Versicherungsnehmer, das Geld dafür zu verwenden, das Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an bisheriger Stelle wiederherzustellen. Ist das nicht sichergestellt, bleibt es beim Zeitwertschaden, also der Entschädigung nach Zeitwert. In einem Urteil des OLG sei die beklagte Versicherung nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen, weil die Klägerin die Wiederherstellung nicht fristgerecht durchgeführt hatte (vgl. BGH, Urteil zur strengen Wiederherstellungsklausel).

Anders als bei einer einfachen Neuwertversicherung ohne strenge Klausel hängt die Leistung hier vom Vertrag und der tatsächlichen Wiederherstellung ab. Die einfache und die strenge Klausel unterscheiden sich also deutlich: Bei der einfachen Klausel wird eher gezahlt, sobald der Wiederaufbau ernsthaft geplant ist.

Anspruch und Bedingungen

Der Anspruch auf den vollen Betrag entsteht nicht schon mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, sondern in zwei Stufen. Zunächst hat der Versicherungsnehmer nur Anrecht auf den Zeitwert der versicherten Sache. Der Restbetrag wird fällig, sobald die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung des Hauses gesichert ist. Die genauen Fristen stehen in den Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung.

Wichtig ist, dass die Wiederherstellung an gleicher Stelle und in gleicher Art und Güte erfolgt. Bauen Sie stattdessen an anderer Stelle oder ganz anders, kann der Anbieter den Restbetrag kürzen. Klären Sie größere Abweichungen deshalb vorab mit dem Versicherer.

Häufige Fragen zu Wiederherstellungskosten

Was sind Wiederherstellungskosten?
Die Kosten, um ein beschädigtes oder zerstörtes Gebäude wiederaufzubauen. Die Wohngebäudeversicherung ersetzt sie zum Neuwert – abhängig von der Wiederherstellung.
Was ist die strenge Wiederherstellungsklausel?
Eine Klausel, nach der der Restbetrag erst gezahlt wird, wenn der Versicherungsnehmer sein Haus tatsächlich wiederherstellt – meist innerhalb von drei Jahren.
Was passiert, wenn ich nicht wiederaufbaue?
Dann erhalten Sie nur den Zeitwert des Hauses, nicht den vollen Neuwert. Der Restbetrag ist an den Wiederaufbau gebunden.
Warum gibt es die Wiederherstellungsklausel?
Sie begrenzt das subjektive Risiko des Versicherers und soll verhindern, dass jemand einen Schaden vortäuscht oder ein baufälliges Gebäude ohne Wiederaufbau „zu Geld macht“.
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