Das Wichtigste in Kürze
- Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.
- Einkommen oberhalb der Grenze bleibt beitragsfrei.
- Für Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat, für die Rentenversicherung bei 8.450 Euro.
- Nicht verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze, ab der ein Wechsel in die PKV möglich ist.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Jeder Euro, den Sie über dieser Grenze verdienen, bleibt beitragsfrei. Die Grenze deckelt also den Beitrag nach oben: Wer sehr gut verdient, zahlt nicht unbegrenzt mehr in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.
Der Hintergrund ist das Solidarprinzip mit Augenmaß. Die Höhe der Beiträge ist als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen festgelegt – der Beitragssatz. So zahlt ein, wer mehr verdient, auch mehr ein. Diese Logik gilt aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Oberhalb davon steigt der Beitrag nicht weiter.
Die Werte 2026
Die Grenzen unterscheiden sich je nach Versicherungszweig und werden jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst. Für 2026 gelten diese Werte:
| Versicherungszweig | Beitragsbemessungsgrenze 2026 (monatlich) | jährlich |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 Euro | 69.750 Euro |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 Euro | 101.400 Euro |
Ein Beispiel: Verdient eine Arbeitnehmerin 7.000 Euro brutto im Monat, werden die Beiträge zur Krankenversicherung nur auf 5.812,50 Euro berechnet. Die 1.187,50 Euro darüber bleiben beitragsfrei. Für die Rentenversicherung liegt ihr gesamtes Gehalt dagegen noch unter der Grenze, sodass hier das volle Einkommen zählt.
Unterschied zur Versicherungspflichtgrenze
Häufig wird die Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze verwechselt. Beide sind aber verschieden:
| Grenze | Bedeutung |
|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze | Bis zu diesem Einkommen werden Beiträge berechnet, darüber nicht. |
| Versicherungspflichtgrenze (JAEG) | Ab diesem Einkommen dürfen Beschäftigte in die private Krankenversicherung wechseln. |
Die Versicherungspflichtgrenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) – liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat. Wer dauerhaft mehr verdient, kann sich privat krankenversichern. Die Beitragsbemessungsgrenze entscheidet dagegen nur über die Höhe des Beitrags, nicht über die Wahl der Krankenversicherung.
Gut zu wissen
Aus der Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Er ist für alle gleich, die über der Grenze verdienen – unabhängig davon, ob sie 6.000 oder 20.000 Euro im Monat brutto beziehen.
Wie die Grenze festgelegt wird
Die Beitragsbemessungsgrenze zählt zu den jährlichen Rechengrößen der Sozialversicherung. Die Bundesregierung passt sie jedes Jahr an die Entwicklung der Löhne an. Grundlage ist das durchschnittliche Entgelt aller gesetzlich Versicherten im Vorjahr. Steigen die durchschnittlichen Einkommen, steigen zum neuen Jahr auch die Grenzen – deshalb liegen die Werte 2026 spürbar über denen des Vorjahres. Neben der Beitragsbemessungsgrenze gibt es weitere Rechengrößen wie die Bezugsgröße und die Versicherungspflichtgrenze. Während früher unterschiedliche Werte für Ost und West galten, ist die Rentenversicherung inzwischen bundesweit vereinheitlicht.
Wer zahlt wie viel?
Die Beiträge zur Sozialversicherung teilen sich in der Regel Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Auf das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen beide zusammen den vollen Beitragssatz; für den Teil darüber fallen keine zusätzlichen Beiträge an. Ein gut verdienender Arbeitnehmer zahlt pro Monat also höchstens den Anteil, der sich aus der Grenze ergibt.
Für die gesetzliche Krankenversicherung heißt das: Aus 5.812,50 Euro monatlich, dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag ergibt sich ein fester Höchstbeitrag. Wer mehr verdient, zahlt keinen Euro zusätzlich in die Kranken- und Pflegeversicherung ein. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Grenze mit 8.450 Euro pro Monat höher, sodass hier auch höhere Einkommen noch voll verbeitragt werden. So bleibt das System der Sozialversicherung planbar – für die gesetzliche Krankenversicherung wie für die Rentenversicherung.
Was die Grenze für Sie bedeutet
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Beitragsbemessungsgrenze der Punkt, an dem die Beiträge zur Sozialversicherung gedeckelt werden. Wer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und über der Grenze verdient, zahlt einen festen Höchstbeitrag – jeder Euro über der Grenze bleibt beitragsfrei. Hochgerechnet sind das für die Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 Euro jährlich, für die Renten- und Arbeitslosenversicherung 101.400 Euro jährlich. Diese Beiträge zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte.
Auch für die spätere Rente hat die Grenze Bedeutung: Nur das Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze fließt in die gesetzliche Rentenversicherung ein und zählt für die Rente. Wer mehr verdient, sollte die Lücke mit einer privaten Vorsorge schließen. So wirkt die Grenze in der Sozialversicherung doppelt – sie deckelt die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse und begrenzt zugleich die spätere gesetzliche Rente.
Die Grenzen im Überblick
Zusammengefasst gilt: Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt höher als die für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Pro Jahr sind das 101.400 Euro gegenüber 69.750 Euro. Bis zu diesem Einkommen zur Grenze zahlen Arbeitnehmer ihren Anteil, darüber nicht. Früher galten für Ost und West getrennte Werte; heute gelten in der Rentenversicherung bundesweit dieselben Beträge pro Jahr.
Häufige Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026?
Was ist der Unterschied zur Versicherungspflichtgrenze?
Warum steigt mein Beitrag oberhalb der Grenze nicht?
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