Mindestlaufzeit:einfach erklärt

Die Mindestlaufzeit ist der Zeitraum, für den ein Versicherungsvertrag fest abgeschlossen wird und vor dessen Ablauf eine ordentliche Kündigung nicht möglich ist.

Kategorie: Vertrag · Auch: Vertragslaufzeit
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Versicherungsnehmer – Definition

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Mindestlaufzeit gibt an, wie lange ein Vertrag nach Abschluss mindestens läuft.
  • Erst nach Ablauf dieser Frist können Sie ordentlich kündigen.
  • Bei Sachversicherungen darf die Mindestlaufzeit gesetzlich höchstens drei Jahre betragen.
  • Die ordentliche Kündigungsfrist liegt üblicherweise bei drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres.

Was ist die Mindestlaufzeit?

Die Mindestlaufzeit ist der Zeitraum, für den ein Versicherungsvertrag nach Abschluss mindestens gilt. Vor ihrem Ablauf ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich – der Versicherungsnehmer ist bis dahin an den Vertrag gebunden. Sie ist Teil der vereinbarten Vertragslaufzeit und wird bei Abschluss zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer festgelegt.

Je nach Versicherung ist die Vertragslaufzeit unterschiedlich lang. Viele Verträge laufen zwölf Monate und verlängern sich dann automatisch, andere schließen Versicherer und Versicherungsnehmer von vornherein über mehrere Jahre ab. Erst wenn diese Frist erreicht ist, greift Ihr Kündigungsrecht.

Wie lang darf die Mindestlaufzeit sein?

Für Sachversicherungen wie die Hausrat-, Rechtsschutz- oder Unfallversicherung ist die Mindestlaufzeit gesetzlich begrenzt: Sie beträgt nach dem VVG höchstens drei Jahre. Bei einer längeren vereinbarten Laufzeit können Sie deshalb spätestens zum Ende des dritten Jahres kündigen – und danach jeweils zum Jahresende.

Vertrag Kündigung möglich
Einjahresvertrag zum Ende jedes Versicherungsjahres
Mehrjahresvertrag (bis 3 Jahre) zum Ende der vereinbarten Laufzeit
Laufzeit über 3 Jahre zum Ende des 3. Jahres und danach jährlich

Kündigung nach der Bindung

Ist die Bindung abgelaufen, können Sie den Vertrag ordentlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Wer diese Frist um wenige Monate verpasst, verlängert den Vertrag meist automatisch. Ihr ordentliches Kündigungsrecht ruht dann bis zum nächsten Termin. Unabhängig davon besteht bei bestimmten Ereignissen – etwa einer Beitragserhöhung oder nach einem Schadenfall – ein außerordentliches, also ein Sonderkündigungsrecht. Für die private Krankenversicherung gelten besondere Regeln: Eine außerordentliche Kündigung ist dort meist nur bei einer Beitragserhöhung möglich, oft innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung. Wer einen solchen Vertrag abgeschlossen hat, prüft den genauen Zeitpunkt am besten in den Bedingungen.

Gut zu wissen

Lange Vertragslaufzeiten werden oft mit einem Rabatt belohnt. Prüfen Sie aber vor Abschluss, ob Sie sich wirklich mehrere Jahre binden wollen – die kurze Kündigungsfrist von drei Monaten geht sonst verloren.

Beispiel aus der Praxis

Ein Beispiel: Bei einer privaten Unfallversicherung mit drei Jahren Laufzeit sind Sie in der Regel bis zum Ende gebunden. Erst danach greift Ihr Kündigungsrecht, das Sie innerhalb der Frist von drei Monaten ausüben. Der Versicherungsschutz und die Leistungen bleiben bis dahin unverändert, ebenso die Beiträge. Prüfen Sie vor Abschluss genau, was für die versicherte Person vereinbart ist und wie lange Sie sich binden.

Häufige Fragen zur Mindestlaufzeit

Was bedeutet Mindestlaufzeit bei einer Versicherung?
Die Mindestlaufzeit gibt an, wie lange der Vertrag nach Abschluss mindestens läuft. Erst nach ihrem Ablauf ist eine ordentliche Kündigung möglich. In der Regel beträgt sie ein bis drei Jahre.
Wie lange darf die Mindestlaufzeit sein?
Bei Sachversicherungen höchstens drei Jahre. Bei längeren Laufzeiten können Sie zum Ende des dritten Jahres und danach zu jedem folgenden Versicherungsjahr kündigen.
Welche Kündigungsfrist gilt danach?
Üblich sind drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Verpassen Sie die Frist, verlängert sich der Vertrag meist um ein weiteres Jahr.
Kann ich vor Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen?
Ordentlich nicht. Bei bestimmten Ereignissen wie einer Beitragserhöhung oder einem Schadenfall besteht aber ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht.
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