Gefährdungshaftung:einfach erklärt

Die Gefährdungshaftung ist eine Haftung ohne Verschulden, die allein an den Betrieb einer gefährlichen Sache anknüpft.

Kategorie: Haftung
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Versicherungsnehmer – Definition

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Gefährdungshaftung haftet man für Schäden auch ohne eigenes Verschulden.
  • Grund ist eine erlaubte, aber gefährliche Tätigkeit – etwa das Halten eines Tieres oder eines Autos.
  • Das Gegenstück ist die Verschuldenshaftung, bei der ein Verschulden nötig ist.
  • Typische Beispiele sind die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) und die Kfz-Halterhaftung.

Was ist die Gefährdungshaftung?

Die Gefährdungshaftung ist eine Haftung für Schäden, die kein Verschulden voraussetzt. Wer eine erlaubte, aber mit besonderen Gefahren verbundene Tätigkeit ausübt, muss allein deshalb für die daraus entstehenden Schäden an Personen und Eigentum einstehen – unabhängig davon, ob ihn ein Vorwurf trifft. Der Gedanke dahinter: Wer bei einer erlaubten Tätigkeit eine gewisse Gefährdung der Umgebung schafft und den Nutzen daraus zieht, soll auch für die Folgen an Körper, Gesundheit und Eigentum einstehen.

Anders als bei der Verschuldenshaftung muss der Geschädigte dem Schädiger also kein Fehlverhalten und kein Verschulden nachweisen. Es genügt, dass eine bestimmte Person durch die verwirklichte Gefahr einen Schaden erleidet, den ein anderer verursacht hat. Die Gefährdungshaftung ist damit eine verschuldensunabhängige Haftung, die allein an die geschaffene Gefahr anknüpft.

Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung

Das deutsche Recht kennt zwei Grundformen der Haftung. Sie unterscheiden sich darin, ob ein Verschulden nötig ist:

Prinzip Voraussetzung
Verschuldenshaftung der Schädiger hat vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt (§ 823 BGB)
Gefährdungshaftung eine geschaffene Gefahr hat sich verwirklicht – ohne Verschulden

Die Verschuldenshaftung ist das Grundprinzip des deutschen Haftungsrechts. Die Gefährdungshaftung ist die Ausnahme und immer gesetzlich geregelt – sie gilt nur dort, wo das Gesetz sie ausdrücklich anordnet.

Wo die Gefährdungshaftung gilt

Die Gefährdungshaftung ist in verschiedenen Gesetzen verankert. Die wichtigsten Fälle:

  • Tierhalterhaftung (§ 833 BGB): Der Tierhalter eines Luxustieres – etwa eines Hundes – haftet ohne Verschulden für Schäden an Personen und fremdem Eigentum durch das Tier. Nur bei Nutztieren ist ein Entlastungsbeweis möglich.
  • Kfz-Halterhaftung (§ 7 StVG): Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für Schäden aus dem Betrieb des Fahrzeugs, auch ohne eigenes Verschulden.
  • Anlagen- und Produkthaftung: etwa für Schäden durch eine Anlage, eine gefährliche Sache oder ein fehlerhaftes Produkt an Personen und Eigentum.

Gut zu wissen

Weil man auch ohne Verschulden haften kann, sind die passenden Haftpflichtversicherungen so wichtig: Die Privathaftpflicht deckt die Tierhalterhaftung für Hunde meist über eine Tierhalterhaftpflicht ab, die Kfz-Haftpflicht die Kfz-Halterhaftung.

Zwischenform: vermutetes Verschulden

Zwischen den beiden Prinzipien steht das vermutete Verschulden: Hier wird dem Schädiger ein Fehlverhalten unterstellt, er kann sich aber durch den Nachweis befreien, dass ihn keine Schuld trifft. Ein Beispiel ist das Nutztier: Anders als beim Luxustier haftet der Tierhalter eines Nutztieres nur, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt, dass ihn kein Verschulden trifft. Auch die Aufsichtspflicht der Eltern folgt diesem Muster.

Bei der reinen Gefährdungshaftung gibt es diesen Ausweg nicht: Der Halter eines Fahrzeugs haftet nach dem StVG selbst dann, wenn ihn kein Verschulden trifft. Nur bei höherer Gewalt – einem von außen kommenden, unabwendbaren Ereignis – kann die Haftung entfallen.

Häufige Fragen zur Gefährdungshaftung

Was ist die Gefährdungshaftung?
Eine Haftung für Schäden ohne eigenes Verschulden. Wer eine erlaubte, aber gefährliche Tätigkeit ausübt – etwa ein Tier oder Auto hält – haftet allein deshalb für die entstehenden Schäden.
Was ist der Unterschied zur Verschuldenshaftung?
Bei der Verschuldenshaftung muss der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Bei der Gefährdungshaftung genügt, dass sich die geschaffene Gefahr verwirklicht hat.
Wo gilt die Gefährdungshaftung?
Nur dort, wo das Gesetz sie anordnet – etwa bei der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB), der Kfz-Halterhaftung (§ 7 StVG) sowie in der Betriebs- und Produkthaftung.
Haftet man auch als Hundehalter ohne Schuld?
Ja. Für Schäden durch einen Hund haftet der Halter nach § 833 BGB verschuldensunabhängig. Eine Tierhalterhaftpflicht ist deshalb sehr zu empfehlen.
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