Das Wichtigste in Kürze
- Versicherungen setzen Sie als Sonderausgaben in der Anlage Vorsorgeaufwand ab. Dazu zählen unter anderem Haftpflicht, Berufsunfähigkeit, Unfall und Risikoleben.
- Für diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ein Höchstbetrag von 1.900 Euro für Angestellte und 2.800 Euro für Selbstständige.
- Dieser Topf ist bei vielen schon durch die Kranken- und Pflegebeiträge ausgeschöpft. Weitere Versicherungen bringen dann steuerlich oft nichts mehr.
- Beruflich veranlasste Policen wie die Berufshaftpflicht zählen dagegen als Werbungskosten und sind ohne diese Grenze absetzbar.
- Reine Sachversicherungen wie Hausrat, Kasko oder Gebäude lassen sich privat nicht von der Steuer absetzen.
Versicherungen kosten Geld, und ein Teil davon lässt sich über die Steuererklärung zurückholen. Welche Beiträge das Finanzamt anerkennt, hängt aber weniger von der Versicherung selbst ab als davon, in welchen steuerlichen Topf sie fällt. Wer das System einmal verstanden hat, trägt die richtigen Beiträge an der richtigen Stelle ein und verschenkt nichts.
Drei Töpfe entscheiden über die Absetzbarkeit
Das Steuerrecht ordnet Versicherungsbeiträge in drei Kategorien ein, und jede funktioniert anders:
- Altersvorsorgeaufwendungen: Beiträge zur gesetzlichen Rente, zum Versorgungswerk und zur Rürup-Rente. Sie sind seit 2023 in voller Höhe absetzbar, bis zu einem hohen Jahreshöchstbetrag.
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen: Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine Reihe weiterer Policen wie Haftpflicht oder Berufsunfähigkeit. Hier gilt ein begrenzter Höchstbetrag.
- Werbungskosten oder Betriebsausgaben: Versicherungen, die beruflich veranlasst sind. Sie senken das zu versteuernde Einkommen ohne die genannte Grenze.
Diese Versicherungen zählen zu den Vorsorgeaufwendungen
In den Topf der sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören die Beiträge, die der persönlichen Absicherung dienen:
| Versicherung | Absetzbar als |
|---|---|
| Private Haftpflicht | sonstige Vorsorgeaufwendung |
| Berufsunfähigkeit | sonstige Vorsorgeaufwendung |
| Unfallversicherung (privat) | sonstige Vorsorgeaufwendung |
| Risikolebensversicherung | sonstige Vorsorgeaufwendung |
| Kfz-Haftpflicht (Haftpflichtanteil) | sonstige Vorsorgeaufwendung |
| Krankenzusatz, private Pflege-Zusatz | sonstige Vorsorgeaufwendung |
Die Höchstbeträge: 1.900 oder 2.800 Euro
Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gibt es eine Obergrenze. Angestellte und Beamte, die einen steuerfreien Zuschuss zur Krankenversicherung oder Beihilfe erhalten, dürfen bis zu 1.900 Euro im Jahr ansetzen. Selbstständige, die ihre Krankenversicherung allein tragen, kommen auf 2.800 Euro.
Warum die Grenze oft schon erreicht ist
In der Praxis schöpfen schon die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung diesen Höchstbetrag bei den meisten Vollzeitbeschäftigten aus. Haftpflicht, Unfall oder Risikoleben können Sie dann zwar eintragen, sie senken die Steuer aber nicht weiter. Trotzdem lohnt der Eintrag, falls Ihr Topf einmal nicht voll ist.
Basis-Kranken- und Pflegeversicherung: ohne Grenze
Eine wichtige Ausnahme: Die Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe absetzbar, unabhängig vom Höchstbetrag. Was über die Basisleistung hinausgeht, etwa der Anteil für Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer, fällt dagegen wieder unter die begrenzten sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Bei der gesetzlichen Krankenkasse zieht das Finanzamt für das Krankengeld einen kleinen Abschlag ab.
Altersvorsorge: der größte Hebel
Den mit Abstand größten steuerlichen Effekt bringen Altersvorsorgeaufwendungen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einem berufsständischen Versorgungswerk und zur Rürup-Rente sind seit 2023 zu 100 Prozent absetzbar, bis zu einem Jahreshöchstbetrag von mehreren Zehntausend Euro. Gerade für Selbstständige ist die Rürup-Rente deshalb ein beliebtes Mittel, um die Steuerlast spürbar zu senken und gleichzeitig fürs Alter vorzusorgen.
Steuerlich geförderte Vorsorge nutzen
Ob Rürup, Riester oder betriebliche Vorsorge: Wir zeigen, welche Altersvorsorge zu Ihnen passt und wie viel Steuer Sie sparen.
Beruflich veranlasste Versicherungen als Werbungskosten
Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken absichern, gehören nicht in den begrenzten Vorsorgetopf, sondern in die Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Dort wirken sie ohne Höchstbetrag. Dazu zählen die Berufshaftpflicht, der berufliche Rechtsschutz und der berufliche Teil einer Unfallversicherung. Deckt eine Unfallversicherung sowohl Beruf als auch Freizeit ab, teilt das Finanzamt die Beiträge meist hälftig auf.
Welche Versicherungen Sie nicht absetzen können
Nicht jede Police mindert die Steuer. Versicherungen, die reines Sachvermögen schützen, erkennt das Finanzamt im Privatbereich nicht an:
- Hausratversicherung
- Kaskoversicherung des Autos
- Wohngebäudeversicherung (außer bei Vermietung)
- reiner Privatrechtsschutz
Anders sieht es aus, wenn diese Versicherungen zu einer Vermietung oder einer selbstständigen Tätigkeit gehören. Dann lassen sie sich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzen.
So tragen Sie die Versicherungen richtig ein
Die meisten privaten Vorsorgeversicherungen kommen in die Anlage Vorsorgeaufwand. Beruflich veranlasste Policen tragen Angestellte in die Anlage N bei den Werbungskosten ein, Selbstständige verbuchen sie als Betriebsausgaben. Heben Sie die Beitragsbescheinigungen Ihrer Versicherer auf, denn das Finanzamt verlangt sie im Zweifel als Nachweis.
Der größte Hebel liegt in der Altersvorsorge
Bei der Steuer drehen sich viele am falschen Rad. Haftpflicht und Unfall einzutragen, bringt meist nichts, weil der Topf längst voll ist. Wer wirklich sparen will, schaut auf die Altersvorsorge. Rürup-Beiträge sind in voller Höhe absetzbar und können die Steuerlast deutlich senken, gerade bei Selbstständigen mit gutem Einkommen.

