Vorvertragliche Anzeigepflicht:einfach erklärt

Die vorvertragliche Anzeigepflicht verpflichtet den Antragsteller, vor Vertragsabschluss alle gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben.

Kategorie: Vertrag · Auch: Anzeigepflicht
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Versicherungsnehmer – Definition

Das Wichtigste in Kürze

  • Die vorvertragliche Anzeigepflicht verlangt, dass Sie im Antrag alle vom Versicherer gefragten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig angeben.
  • Rechtsgrundlage ist § 19 VVG.
  • Anzeigen müssen Sie nur, wonach der Versicherer ausdrücklich in Textform fragt.
  • Bei einer Verletzung drohen je nach Verschulden Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung oder Anfechtung.

Was ist die vorvertragliche Anzeigepflicht?

Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist die Pflicht des Antragstellers, dem Versicherer vor Abschluss des Vertrags alle für die Risikoeinschätzung wichtigen Umstände mitzuteilen. Rechtsgrundlage ist § 19 VVG. Danach muss der Versicherungsnehmer die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform fragt, wahrheitsgemäß und vollständig anzeigen.

Gefahrerheblich ist ein Umstand, der für die Entscheidung des Versicherers wichtig ist, ob und zu welchen Bedingungen er den Vertrag schließt. Aus Ihren Angaben leitet der Versicherer die Risikoeinschätzung und die Tarifeinstufung ab. Nur so kann er die Prämie richtig berechnen und entscheiden, ob er das Risiko überhaupt annimmt.

Was Sie anzeigen müssen – und was nicht

Sie müssen nicht von sich aus alles Erdenkliche offenlegen. Anzeigepflichtig sind nur die Umstände, nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform fragt. Diese Fragen müssen Sie dann aber wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Werden nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme durch den Versicherer noch Fragen gestellt, gilt die Anzeigepflicht auch dafür.

Besonders wichtig ist das bei Verträgen mit Gesundheitsfragen:

Bei Sachversicherungen fragt der Versicherer stattdessen nach Merkmalen des Risikos, etwa nach Vorschäden, der Bauart des Hauses oder einer gewerblichen Nutzung.

Folgen einer Anzeigepflichtverletzung

Eine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn Sie eine Frage falsch oder unvollständig beantworten. Welche Folgen das hat, hängt entscheidend vom Grad des Verschuldens ab. § 19 VVG staffelt die Rechte des Versicherers:

Verschulden Recht des Versicherers
arglistige Täuschung Anfechtung des Vertrags (§ 22 VVG, § 123 BGB) – der Vertrag ist von Anfang an nichtig
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Rücktritt vom Vertrag (§ 19 Abs. 2 VVG)
einfache Fahrlässigkeit / kein Verschulden Kündigung mit einer Frist von einem Monat (§ 19 Abs. 3 VVG)
Vertrag wäre auch so zustande gekommen rückwirkende Vertragsanpassung (§ 19 Abs. 4 VVG)

Bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den Vertrag anfechten. Er behält dann die gezahlten Prämien, muss aber im Schadenfall keine Leistung erbringen. Handeln Sie nur grob fahrlässig, entfällt das Rücktrittsrecht, wenn der Vertrag auch bei richtigen Angaben – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen worden wäre; dann greift die Anpassung. Bei einfacher Fahrlässigkeit oder ganz ohne Verschulden bleibt es bei der Kündigung mit Monatsfrist.

Belehrungspflicht und Fristen

Der Versicherer darf sich auf seine Rechte nur berufen, wenn er Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 VVG). Fehlt diese Belehrung, kann er weder zurücktreten noch kündigen.

Außerdem sind die Rechte zeitlich begrenzt: Nach § 21 VVG erlöschen sie grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung verlängert sich die Frist auf zehn Jahre. Der Versicherer muss seine Entscheidung zudem innerhalb eines Monats erklären, nachdem er von der Verletzung erfahren hat.

Gut zu wissen

Beantworten Sie alle Fragen im Antrag sorgfältig und lassen Sie sich nicht zu ungenauen Angaben verleiten. Im Zweifel fragen Sie beim Versicherer nach oder holen Sie ärztliche Unterlagen ein. Eine ehrliche Angabe kostet höchstens einen kleinen Zuschlag – eine verschwiegene Vorerkrankung kann den ganzen Schutz kosten.

Anzeigepflicht und Versicherungsfall

Praktische Bedeutung bekommt die vorvertragliche Anzeigepflicht meist erst im Versicherungsfall. Prüft der Versicherer nach einem Schaden die Angaben im Antrag und stellt fest, dass der Versicherungsnehmer einen gefahrerheblichen Umstand falsch oder gar nicht angegeben hat, kann er die Leistungen kürzen oder verweigern. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht verletzt, hängt die Folge davon ab, ob ihn Vorsatz, grobe oder einfache Fahrlässigkeit trifft und ob der Versicherer bei richtiger Kenntnis den Versicherungsvertrag überhaupt oder nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätte.

Wichtig ist der Zusammenhang zwischen dem verschwiegenen Umstand und dem Schaden. Betrifft die Verletzung der Anzeigepflicht einen Umstand, der mit dem eingetretenen Versicherungsfall nichts zu tun hat, bleibt der Versicherer bei grober oder einfacher Fahrlässigkeit unter Umständen dennoch zur Leistung verpflichtet. Bei arglistiger Täuschung entfällt dieser Schutz für den Versicherungsnehmer.

Beispiele einer Anzeigepflichtverletzung

  • Ein Antragsteller verschweigt in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine frühere psychotherapeutische Behandlung.
  • In der privaten Krankenversicherung wird eine bereits bekannte, aber nicht angegebene chronische Erkrankung erst im Leistungsfall entdeckt.
  • Bei der Wohngebäudeversicherung bleibt ein früherer Wasserschaden im Antrag unerwähnt.

In all diesen Fällen prüft der Versicherer, ob der Versicherungsnehmer die Frage kannte und die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt hat. Konnte er von dem Umstand keine Kenntnis haben, liegt keine Verletzung der Anzeigepflicht vor.

So gehen Sie richtig vor

Nehmen Sie die Fragen im Antrag ernst und beantworten Sie sie vollständig. Sind Sie unsicher, geben Sie im Zweifel lieber zu viel als zu wenig an und lassen Sie sich vom Versicherer schriftlich bestätigen, was angegeben wurde. Fordern Sie bei Gesundheitsfragen Ihre Patientenakte an, damit keine Behandlung übersehen wird. So verhindern Sie, dass der Versicherer später wegen einer Anzeigepflichtverletzung vom Versicherungsvertrag zurücktritt oder die Leistung verweigert.

Rücktritt, Kündigung und Anpassung im Detail

Welches Recht dem Versicherer zusteht, entscheidet sich an der Frage, wie er bei voller Kenntnis der Umstände reagiert hätte. Hätte der Versicherer den Vertrag bei richtigen Angaben gar nicht geschlossen, kann er nach einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vom Vertrag zurücktreten. Hätte er den Vertrag nur zu anderen Bedingungen geschlossen, tritt an die Stelle des Rücktritts die rückwirkende Anpassung. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt dem Versicherer nur, mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

Für den Rücktritt und die Kündigung gelten enge Voraussetzungen. Der Versicherer muss sein Recht innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung ausüben und die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung konkret benennen. Eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, die der Versicherer erst Jahre nach Vertragsschluss entdeckt, kann er wegen der Fristen des § 21 VVG oft nicht mehr geltend machen. So schützt das Gesetz den Versicherungsnehmer vor einem zeitlich unbegrenzten Rücktritt des Versicherers. Ein Beispiel: Kennt der Versicherer die wahren Umstände und hätte er den Vertrag nur zu anderen Bedingungen geschlossen, besteht kein Recht zum Rücktritt des Versicherers, sondern nur zur Anpassung. Wer alle Informationen offen angibt, sichert sich als Versicherter den vollen Versicherungsschutz.

Häufige Fragen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht

Was ist die vorvertragliche Anzeigepflicht?
Die Pflicht nach § 19 VVG, im Antrag alle vom Versicherer in Textform gefragten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
Muss ich alles offenlegen?
Nein. Sie müssen nur die Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer ausdrücklich fragt. Diese Fragen müssen Sie dann aber vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.
Was passiert bei einer Anzeigepflichtverletzung?
Je nach Verschulden kann der Versicherer zurücktreten, kündigen, den Vertrag anpassen oder – bei Arglist – anfechten. Voraussetzung ist eine vorherige Belehrung in Textform.
Wie lange gilt die Anzeigepflicht?
Die Rechte des Versicherers erlöschen nach fünf Jahren, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren (§ 21 VVG).
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