Das Wichtigste in Kürze
- Die Schadenminderungspflicht verpflichtet den Versicherungsnehmer, einen Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern.
- Rechtsgrundlage ist § 82 VVG.
- Sie beginnt mit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
- Wer die Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, muss mit einer Kürzung der Leistung rechnen.
Was ist die Schadenminderungspflicht?
Die Schadenminderungspflicht verpflichtet den Versicherungsnehmer, bei Eintritt des Versicherungsfalls alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Rechtsgrundlage ist § 82 VVG: Danach hat der Versicherungsnehmer „nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen“. Der Begriff Schadensminderungspflicht meint dasselbe.
Es handelt sich um eine gesetzliche Rettungsobliegenheit. Eine Obliegenheit ist keine einklagbare Pflicht, sondern ein Gebot im eigenen Interesse: Wer sie verletzt, wird nicht bestraft, riskiert aber den vollen Versicherungsschutz. Die Rechtsfolgen entsprechen denen einer vertraglichen Obliegenheit.
Wann die Pflicht beginnt und endet
Die Obliegenheit zur Schadenabwendung beginnt mit dem Eintritt des Versicherungsfalls und besteht so lange, wie sich der Schaden noch abwenden oder mindern lässt. Schon bei einem drohenden Schaden – etwa einem Sturm, der bereits Ziegel gelöst hat – sollten Sie handeln. Zusätzlich müssen Sie Weisungen des Versicherers einholen und befolgen, soweit das zumutbar ist.
Beispiele für zumutbare Maßnahmen
| Situation | zumutbare Maßnahme |
|---|---|
| Leitungswasserschaden | sofort die Wasserzufuhr abstellen |
| Sturmschaden am Dach | zerstörte Fenster provisorisch abdichten, Regenwasser fernhalten |
| Ferienwohnung im Winter | ausreichend heizen, um Frostschäden zu vermeiden |
| Kfz-Panne | das Fahrzeug sichern und einen Folgeschaden verhindern |
Ein Beispiel zeigt die Bedeutung: Dichten Sie nach einem Unwetter zerstörte Fenster nicht ab, ersetzt die Versicherung zwar die Fenster, nicht aber das durch eindringendes Regenwasser beschädigte Mobiliar. Zumutbar ist immer, was Sie ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne unverhältnismäßige Kosten tun können.
Folgen einer Verletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer die Schadenminderungspflicht, kann der Versicherer die Leistung kürzen. Entscheidend ist der Grad des Verschuldens:
- Vorsätzliche Verletzung: Der Versicherer kann die Leistung ganz verweigern.
- Grobe Fahrlässigkeit: Er darf die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen.
- Einfache Fahrlässigkeit: Sie bleibt in der Regel ohne Folgen.
Gut zu wissen
Die Kosten sinnvoller Rettungsmaßnahmen trägt nach § 83 VVG der Versicherer – auch dann, wenn der Rettungsversuch am Ende erfolglos bleibt. Handeln Sie also lieber sofort, statt aus Sorge vor den Kosten abzuwarten.
In welchen Versicherungen sie gilt
Die Schadenminderungspflicht gilt in nahezu jedem Versicherungsvertrag. Besonders praktische Bedeutung hat sie in der Hausratversicherung, der Wohngebäudeversicherung und der Kfz-Versicherung, weil der Versicherungsnehmer hier nach einem Schaden oft selbst schnell handeln kann. Auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist die Pflicht des Versicherungsnehmers meist noch einmal ausdrücklich als Obliegenheit festgehalten.
Der Versicherungsnehmer soll den Schaden so gering wie möglich halten. Kann er den Versicherer erreichen, sollte er dessen Weisungen einholen. Ein Beispiel aus der Hausratversicherung: Läuft nach einem Rohrbruch Wasser in die Wohnung, muss der Versicherungsnehmer die betroffenen Sachen rasch in Sicherheit bringen, damit sich der Schaden nicht vergrößert.
Nachweis und Feststellung des Schadens
Neben der Schadenminderung muss der Versicherungsnehmer bei der Feststellung des Schadens mitwirken: Er soll den Vorfall vollständig und wahrheitsgemäß schildern und die Belege bereithalten. Wer hier arglistig täuscht, riskiert seine Leistungspflicht. Bleibt der Versicherungsnehmer dagegen ehrlich und hält den Schaden gering, bleibt sein voller Versicherungsschutz bestehen.
Beweislast und Leistungspflicht
Kommt es zum Streit, trägt der Versicherer die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit – er muss also nachweisen, dass der Versicherungsnehmer den eingetretenen Schaden schuldhaft nicht gemindert hat. Gelingt ihm das nicht, bleibt seine Leistungspflicht bestehen. Für den Versicherungsnehmer heißt das: Wer nachweislich versucht hat, den Schaden möglichst gering zu halten, muss keine Kürzung fürchten. Was Sie zur Rettung der Sachen tun, sollten Sie deshalb dokumentieren, damit die volle Leistungspflicht des Versicherers bestehen bleibt. Im Versicherungsrecht ist die Schadensminderungspflicht bereits im Versicherungsvertrag verankert; beachten Sie sie, dann erhält der Versicherte im Schadenfall den vollen Teil seiner Leistung.
Checkliste: Schadenfall richtig dokumentieren
Häufige Fragen zur Schadenminderungspflicht
Was besagt die Schadenminderungspflicht?
Was passiert bei einer Verletzung?
Wer zahlt die Kosten der Rettungsmaßnahmen?
Ist die Schadenminderungspflicht eine Obliegenheit?
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