Mitwirkungsanteil:einfach erklärt

Der Mitwirkungsanteil beschreibt, in welchem Maß Krankheiten oder Gebrechen an den Folgen eines Unfalls mitgewirkt haben – die Leistung wird entsprechend gekürzt.

Kategorie: Unfall · Auch: Mitwirkung
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Versicherungsnehmer – Definition

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Mitwirkungsanteil kürzt die Leistung der Unfallversicherung, wenn eine Vorerkrankung an den Unfallfolgen mitgewirkt hat.
  • Die Versicherung darf die Leistung erst ab 25 % kürzen.
  • Wie hoch der Anteil ist, bestimmt ein ärztliches Gutachten; der Wert wird vom Invaliditätsgrad abgezogen.
  • Die beste Unfallversicherung verzichtet bis 50 % oder ganz auf die Anrechnung.

Was ist der Mitwirkungsanteil?

Der Mitwirkungsanteil ist eine Klausel in der privaten Unfallversicherung. Sie erlaubt dem Versicherer, die Auszahlung zu mindern, wenn bestehende Krankheiten und Gebrechen zusammen mit dem Unfall die Gesundheitsschädigung verursacht haben. Der Gedanke: Die Unfallversicherung soll nur den Schaden tragen, der wirklich auf das Unfallereignis zurückgeht – nicht den Teil, den ein früheres Leiden verursacht hat.

Rechtlich beruht die Leistungskürzung auf § 182 VVG. Dort heißt es: „Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, ist die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt.“

Wann greift der Mitwirkungsanteil?

Der Versicherer darf die vereinbarte Leistung der privaten Unfallversicherung also nur kürzen, wenn die Schwelle von 25 % überschritten ist. Hat ein bereits bestehendes Leiden zu weniger als einem Viertel beigetragen, bleibt die Auszahlung der Versicherung ungekürzt. Erst darüber senkt der Mitwirkungsanteil den anrechenbaren Invaliditätsgrad.

Typische Vorerkrankungen, die mitwirken, sind Arthrose, Diabetes, Osteoporose oder eine vorgeschädigte Bandscheibe. Ob und wie stark ein Leiden beteiligt war, klärt ein ärztliches Gutachten. Der Gutachter bewertet genau, welcher Teil des Schadens auf den Unfall und welcher auf den Vorschaden entfällt.

Beispiel: So kürzt der Anteil die Leistung

Ein Beispiel zeigt die Wirkung: Ein Kunde wird ins Bein gebissen, die Verletzung führt zu einem Invaliditätsgrad von 50 %. Weil er schwer zuckerkrank ist, stellt der Gutachter eine Mitwirkung der Diabetes von 60 % fest.

Faktor Wert
Invaliditätsgrad ohne Vorerkrankung 50 %
Mitwirkungsanteil (Diabetes) 60 %
Anrechenbarer unfallbedingter Grad 20 %

Dieser Wert wird vom Invaliditätsgrad abgezogen. Statt 50 bleiben nur 20 Prozent unfallbedingte Invalidität – die Auszahlung fällt entsprechend geringer aus. Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro sind das 20.000 statt 50.000 Euro.

Mitwirkungsanteil ausschließen: Verzicht im Tarif

Gute Tarife der Unfallversicherung schließen diese Kürzung ganz oder teilweise aus. Üblich sind drei Stufen, die Sie beim Abschluss wählen: Anrechnung ab 25 % (gesetzlicher Standard), ab 50 % oder ein vollständiger Verzicht. Je höher die Schwelle, desto besser für den Kunden – gerade ältere Menschen mit Vorerkrankungen profitieren davon, weil bei ihnen Krankheiten und Gebrechen häufiger am Unfallereignis mitwirken.

Ein solcher Ausschluss ist deshalb ein wichtiges Qualitätsmerkmal. Der Tarif zahlt dann auch dann die volle Leistung der Unfallversicherung, wenn ein Vorschaden an der Invalidität beteiligt war.

Worauf Sie achten sollten

Prüfen Sie vor dem Abschluss genau, ab welchem Prozentsatz Ihre Unfallversicherung diesen Anteil anrechnet. Der Ausschluss dieser Klausel hebt Ihre Ansprüche nach einem Unfall spürbar. Geben Sie Vorschäden im Antrag zudem korrekt an – das betrifft aber die Gesundheitsfragen, nicht diese Klausel.

Gut zu wissen

Der Mitwirkungsanteil hat nichts mit den Gesundheitsfragen im Antrag zu tun. Er wird im Schadenfall geprüft und betrifft nur, ob ein Leiden an den konkreten Unfallfolgen beteiligt war.

Häufige Fragen zum Mitwirkungsanteil

Was bedeutet der Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung?
Er gibt an, zu welchem Prozentsatz eine Vorerkrankung an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt hat. Der Versicherer darf die Leistung um diesen Prozentsatz kürzen, wenn er über 25 Prozent liegt.
Ab wie viel Prozent zählt der Mitwirkungsanteil?
Nach § 182 VVG erst ab 25 %. Haben Vorerkrankungen zu weniger als einem Viertel beigetragen, bleibt die Leistung ungekürzt. Gute Tarife heben die Schwelle auf 50 % oder schließen die Anrechnung aus.
Wie wird der Mitwirkungsanteil berechnet?
Ein ärztliches Gutachten bestimmt, welcher Teil des Schadens auf den Unfall und welcher auf den Vorschaden entfällt. Der so ermittelte Anteil wird vom Invaliditätsgrad abgezogen.
Kann man den Mitwirkungsanteil ausschließen?
Ja. Viele Tarife verzichten ganz oder bis 50 % auf den Mitwirkungsanteil. Das ist besonders für ältere Menschen mit Vorerkrankungen wichtig, bei denen häufiger ein Leiden mitwirkt.
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