Gefahrerhöhung:einfach erklärt

Eine Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Erhöhung des versicherten Risikos, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer anzeigen muss.

Kategorie: Pflichten
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Versicherungsnehmer – Definition

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Veränderung, die den Versicherungsfall wahrscheinlicher oder den möglichen Schaden größer macht.
  • Geregelt ist sie in den §§ 23 bis 27 VVG.
  • Sie müssen die Erhöhung dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
  • Sonst drohen Kündigung, eine höhere Prämie oder der Verlust des Schutzes.

Was ist eine Gefahrerhöhung?

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abschluss des Versicherungsvertrags die Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher wird oder ein möglicher Schaden größer ausfällt. Damit die Veränderung rechtlich als Gefahrerhöhung zählt, muss sie dauerhaft und erheblich sein – eine nur kurze oder unwesentliche Abweichung genügt nicht.

Nach § 23 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen und auch keinem Dritten gestatten. Erkennt er, dass er unabhängig von seinem Willen eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat, oder ist eine solche unabhängig von seinem Willen eingetreten, muss er sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt.

Subjektive und objektive Gefahrerhöhung

Das Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet zwei Formen:

Form Bedeutung
subjektive Gefahrerhöhung (§ 23 VVG) Der Versicherungsnehmer erhöht das Risiko selbst oder gestattet es einem Dritten – etwa durch einen Umbau.
objektive Gefahrerhöhung (§ 27 VVG) Die Gefahr steigt ohne Zutun des Versicherungsnehmers, zum Beispiel durch eine neue Tankstelle neben dem Haus.

In beiden Fällen gilt: Sobald Sie von der erhöhten Gefahr erfahren, müssen Sie sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Bei der subjektiven Form dürfen Sie sie ohne Einwilligung des Anbieters gar nicht erst vornehmen.

Weil das Thema in den §§ 23 ff. VVG geregelt ist, zählt die Meldung zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich eine Gefahrerhöhung, die unabhängig von seinem Willen eingetreten ist, muss er sie unverzüglich melden.

Typische Beispiele

  • Wohngebäude: ein angebautes Carport aus Holz, ein Gerüst am Haus oder längerer Leerstand.
  • Hausrat: eine Untervermietung oder eine gewerbliche Nutzung der Wohnung.
  • Kfz: ein leistungssteigerndes Tuning, dauerhaft abgefahrene Reifen oder der ständige Betrieb mit Anhänger.
  • Gewerbe: die Lagerung leicht entzündlicher Stoffe in einer Halle.

Welche Folgen hat eine Gefahrerhöhung?

Zeigen Sie die erhöhte Gefahr an, kann der Anbieter reagieren: Er darf den Vertrag nach § 24 kündigen oder einen höheren Beitrag verlangen beziehungsweise das Risiko ausschließen. Melden Sie sie dagegen nicht, wird es teuer – dann greift § 26 VVG:

Gut zu wissen

Bei einer vorsätzlich nicht angezeigten Erhöhung kann der Versicherer im Schadenfall die Leistung komplett verweigern. Bei grober Fahrlässigkeit darf er sie anteilig kürzen. Melden Sie Veränderungen deshalb lieber einmal zu viel als zu wenig.

Häufige Fragen zur Gefahrerhöhung

Was ist eine Gefahrerhöhung?
Eine nachträgliche, dauerhafte und erhebliche Veränderung, die den Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher oder den möglichen Schaden größer macht. Geregelt in den §§ 23 ff. VVG.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Ja. Sie müssen sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Eine selbst herbeigeführte Erhöhung dürfen Sie ohne Einwilligung gar nicht erst vornehmen.
Was passiert, wenn ich sie nicht anzeige?
Der Versicherer kann kündigen, die Prämie erhöhen und im Schadenfall die Leistung kürzen oder ganz verweigern – je nachdem, ob Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
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