Das Wichtigste in Kürze
- In der Nachprüfung prüft der Versicherer, ob die Berufsunfähigkeit weiter besteht, während Sie bereits eine BU-Rente beziehen.
- Meist läuft die Nachprüfung über einen Fragebogen; im Schnitt etwa alle zwei Jahre.
- Die volle Beweislast trägt der Versicherer – nicht die versicherte Person.
- Eine Leistungseinstellung ist erst nach Ablauf von drei Monaten wirksam (§ 174 VVG).
Was ist die Nachprüfung?
Die Nachprüfung ist das Verfahren, mit dem die Berufsunfähigkeitsversicherung überprüft, ob eine einmal anerkannte Berufsunfähigkeit fortbesteht. Auch wenn Sie bereits eine BU-Rente erhalten, darf der Versicherer später prüfen, ob sich Ihr Gesundheitszustand oder Ihre berufliche Situation verändert hat. Ziel der Nachprüfung ist festzustellen, ob die Leistungspflicht des Versicherers weiterhin besteht und die Berufsunfähigkeitsrente weiter gezahlt werden muss. Der Versicherer hat das Recht auf diese regelmäßige Überprüfung, die versicherte Person zugleich das Recht, ihre Berufsunfähigkeit weiterhin belegt zu wissen.
Die Nachprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist gesetzlich zulässig. In der Nachprüfung prüft der Versicherer regelmäßig, ob die Berufsunfähigkeit der versicherten Person fortbesteht: Der Versicherer zahlt die BU-Rente, solange die versicherte Person berufsunfähig ist. Ändern sich die Verhältnisse, kann er seine Leistungen im Rahmen der Nachprüfung wieder einstellen.
Erstprüfung und Nachprüfung – der Unterschied
Die Berufsunfähigkeitsversicherung kennt zwei Prüfungen. In der Erstprüfung entscheidet der Versicherer, ob er die Berufsunfähigkeit überhaupt anerkennt und die BU-Rente zahlt. Die Nachprüfung folgt später und prüft, ob die anerkannte Berufsunfähigkeit noch besteht.
Ein wichtiger Unterschied betrifft die Beweislast: In der Erstprüfung muss die versicherte Person ihre Berufsunfähigkeit nachweisen. In der Nachprüfung dreht sich das um – hier trägt der Versicherer die volle Darlegungs- und Beweislast, dass sich die Verhältnisse verbessert haben.
Wie läuft das Nachprüfungsverfahren ab?
Das Nachprüfungsverfahren beginnt meist mit einem einfachen Schreiben des Versicherers. Darin bittet er die versicherte Person, Auskunft über ihren aktuellen Gesundheitszustand und ihre Tätigkeit zu geben. In der Regel läuft die Nachprüfung über einen Fragebogen. Typischerweise werden verlangt:
- Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und zu Behandlungen,
- eine erneute Schweigepflichtentbindung, damit der Versicherer Auskünfte bei den behandelnden Ärzten einholen darf,
- Informationen zur beruflichen Situation und zu einer eventuellen neuen Tätigkeit.
Nur bei begründetem Anlass fordert der Versicherer weitere Nachweise oder ein Gutachten an. Für die versicherte Person ist es wichtig, den Fragebogen sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
Medizinische Untersuchungen und Grad der Berufsunfähigkeit
Reichen die Angaben im Fragebogen nicht aus, kann der Versicherer weitere medizinische Nachweise verlangen. Er darf den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person überprüfen und in begründeten Fällen ein ärztliches Gutachten oder Untersuchungen anordnen. Ziel ist festzustellen, ob sich der Grad der Berufsunfähigkeit verändert hat. Der Versicherer bewertet die gesundheitliche Beeinträchtigung im zuletzt ausgeübten Beruf der versicherten Person. Eine Leistungseinstellung ist nur bei einer echten Verbesserung des Zustands möglich – eine bloße Vermutung des Versicherers genügt nicht.
Wichtig für die versicherte Person: Der Versicherer muss den Grad der Berufsunfähigkeit im Verhältnis zum zuletzt ausgeübten Beruf und zur bisherigen Lebensstellung bewerten und dabei die berufliche Tätigkeit der versicherten Person berücksichtigen. Eine regelmäßige Nachprüfung bedeutet also nicht automatisch, dass die Berufsunfähigkeitsrente gestrichen wird.
Wann darf der Versicherer die Leistung einstellen?
Der Versicherer darf die BU-Rente nicht willkürlich streichen. Eine Leistungseinstellung setzt eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse voraus. Dazu zählen:
- eine nachweisbare Besserung des Gesundheitszustands,
- die Aufnahme eines neuen, gleichwertigen Berufs (konkrete Verweisung),
- eine tatsächlich umgesetzte Umorganisation des Arbeitsplatzes, etwa bei Selbstständigen.
Stellt der Versicherer die Leistung ein, muss er dies begründen. Nach § 174 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wird die Einstellung erst nach Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Mitteilung wirksam. Bis dahin läuft die BU-Rente weiter.
Wie oft erfolgt eine Nachprüfung?
Wie häufig eine Nachprüfung stattfindet, regeln die Versicherungsbedingungen. In der Praxis ist bei einer durchschnittlichen Berufsunfähigkeit etwa alle zwei Jahre mit einer Nachprüfung zu rechnen. Bei Erkrankungen, deren Verlauf sich absehbar nicht ändert, prüft der Versicherer seltener. Ein befristetes Anerkenntnis kann die Nachprüfung ersetzen: Hier sagt der Versicherer die Leistung zunächst für einen bestimmten Zeitraum zu. Eine erneute Nachprüfung ist nur dann erforderlich, wenn ein konkreter Grund für eine Änderung der Verhältnisse vorliegt – etwa die Möglichkeit einer gesundheitlichen Verbesserung oder eine neue berufliche Tätigkeit der versicherten Person.
Beweislast in der Nachprüfung
Für die versicherte Person ist die Beweislast der wichtigste Punkt. Anders als in der Erstprüfung muss sie in der Nachprüfung nicht beweisen, dass sie weiterhin berufsunfähig ist. Der Versicherer muss vielmehr nachweisen, dass sich die gesundheitlichen oder beruflichen Verhältnisse so verbessert haben, dass keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, bleibt die BU-Rente bestehen.
Ihre Rechte in der Nachprüfung
Auch in der Nachprüfung hat die versicherte Person starke Rechte. Der Versicherer darf die Berufsunfähigkeitsrente nur einstellen, wenn er eine tatsächliche Änderung nachweist. Bloße Zweifel oder ein allgemeiner Verdacht reichen nicht. Solange die Berufsunfähigkeit fortbesteht, muss der Versicherer die BU-Rente weiterzahlen. Die versicherte Person muss von sich aus nur das mitteilen, was die Versicherungsbedingungen ausdrücklich verlangen – etwa eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands oder die Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit.
Erhält die versicherte Person eine Mitteilung über die Leistungseinstellung, kann sie dieser widersprechen. Der Versicherer muss dann konkret darlegen, warum keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt. Im Streit über die Nachprüfung entscheidet notfalls ein Gericht – die Beweislast für den Wegfall der Berufsunfähigkeit bleibt beim Versicherer.
Nachprüfung bei Selbstständigen
Bei Selbstständigen prüft der Versicherer in der Nachprüfung zusätzlich, ob eine Umorganisation des Betriebs möglich ist. Kann die versicherte Person durch eine geänderte Aufteilung der Aufgaben wieder in zumutbarem Umfang arbeiten, kann die Berufsunfähigkeit entfallen. Auch hier muss der Versicherer die Möglichkeit der Umorganisation konkret nachweisen, bevor er die Berufsunfähigkeitsrente einstellt.
Was tun bei einer Nachprüfung?
Erhalten Sie Post zur Nachprüfung, sollten Sie ruhig bleiben und den Fragebogen vollständig und ehrlich beantworten. Falsche oder unvollständige Angaben können den Versicherungsschutz gefährden. Fühlen Sie sich unsicher oder droht eine Leistungseinstellung, hilft die Unterstützung durch einen spezialisierten Berater oder Fachanwalt. So stellen Sie sicher, dass der Versicherer die Nachprüfung korrekt durchführt.
Gut zu wissen
Eine Besserung müssen Sie dem Versicherer von sich aus mitteilen – die Bedingungen enthalten meist eine solche Mitteilungspflicht. Verschweigen kann später die Leistung kosten.
Häufige Fragen zur „Nachprüfung“
Was ist die Nachprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Wie oft findet eine Nachprüfung statt?
Wer trägt die Beweislast?
Wann darf der Versicherer die BU-Rente einstellen?
Behalten Sie den Überblick – kostenlos
Alle Versicherungen in einer App: Wir überwachen Ihre Verträge und melden uns, sobald es einen günstigeren oder besseren Tarif gibt – die Formalitäten übernehmen wir.
- Alle Verträge & Dokumente an einem Ort
- Automatischer Schutz vor Beitragserhöhungen
- Wechselvorschläge inklusive Formalitäten – wir kümmern uns


