Das Wichtigste in Kürze
- Die Hinterbliebenenrente sichert Angehörige nach dem Tod eines Versicherten finanziell ab.
- Dazu zählen Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente und Erziehungsrente.
- Voraussetzung ist meist eine Wartezeit von fünf Jahren und eine Ehe von mindestens einem Jahr.
- Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen, die kleine 25 Prozent.
Was ist die Hinterbliebenenrente?
Die Hinterbliebenenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung an die Angehörigen einer verstorbenen Person. Sie soll den Wegfall des Einkommens abfedern. Umgangssprachlich wird die Hinterbliebenenrente auch Witwen- und Waisenrente genannt. Zu den gesetzlichen Hinterbliebenenrenten gehören die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente, die Waisenrente und die Erziehungsrente.
Grundlage ist der Rentenanspruch der verstorbenen Person: Je mehr sie in die Rentenversicherung eingezahlt hat, desto höher fällt die Rente für die Hinterbliebenen aus. Anspruch haben Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder.
Arten der Hinterbliebenenrente
Das Gesetz kennt mehrere Formen der Hinterbliebenenrente. Welche gezahlt wird, hängt von der Situation der Hinterbliebenen ab:
| Rente | Wer erhält sie? |
|---|---|
| Große Witwenrente / Witwerrente | überlebender Partner ab 47 Jahren oder mit Kind – 55 % der Rente des Verstorbenen |
| Kleine Witwenrente / Witwerrente | jüngerer Partner ohne Kind – 25 %, meist auf 24 Monate (zwei Jahre) befristet |
| Halbwaisenrente | Kind, bei dem noch ein Elternteil lebt |
| Vollwaisenrente | Kind, bei dem kein Elternteil mehr lebt |
Die Waisenrente gibt es in der Regel bis zum 18. Lebensjahr, bei Schule, Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst bis maximal zum 27. Lebensjahr. Wer nach dem Tod des Ehegatten eigene Kinder erzieht und die Voraussetzungen nicht für eine Witwenrente erfüllt, kann Anspruch auf die Erziehungsrente haben.
Voraussetzungen für den Anspruch
Für die gesetzliche Hinterbliebenenrente müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die verstorbene Person hat die Wartezeit von fünf Jahren in der Rentenversicherung erfüllt (Ausnahme: Tod durch Arbeitsunfall).
- Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestand mindestens ein Jahr (Ausnahme: Unfalltod).
- Der Hinterbliebene hat die Rente beantragt – sie wird nicht automatisch gezahlt.
Wie viel der überlebende Ehegatte am Ende erhält, hängt auch vom Recht ab: Nach altem Recht (Todesfälle vor 2002) fiel die Anrechnung anders aus als nach neuem Recht. Seit 2002 wird eigenes Einkommen teilweise auf die Rente angerechnet, sobald es einen Freibetrag übersteigt.
Höhe und Antrag
Die Höhe der Hinterbliebenenrente richtet sich nach der Rente, die dem Verstorbenen zustand, und nach der persönlichen Situation. In den ersten drei Monaten nach dem Tod wird die Rente ungekürzt in voller Höhe der Versichertenrente gezahlt (Sterbevierteljahr). Danach greifen die 55 beziehungsweise 25 Prozent. Den Antrag stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung – am besten zeitnah, da rückwirkend nur begrenzt gezahlt wird.
Gut zu wissen
Heiratet der hinterbliebene Partner erneut, entfällt die Witwen- oder Witwerrente. Als Ausgleich gibt es eine einmalige Rentenabfindung in Höhe von 24 Monatsrenten.
Wer hat Anspruch auf die Hinterbliebenenrente?
Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben in erster Linie Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Ob die große oder die kleine Witwenrente gezahlt wird, hängt vom Alter und von den Kindern ab: Die große Witwenrente erhalten Sie, wenn Sie ein Kind erziehen, selbst erwerbsgemindert sind oder das nötige Alter erreicht haben. Ist keine dieser Bedingungen erfüllt, besteht nur Anspruch auf die kleine Witwenrente. Getrennt lebende oder geschiedene Partner haben in der Regel keinen Anspruch – hier kann jedoch die Erziehungsrente greifen.
Ein Sonderfall ist die sogenannte Versorgungsehe: Bestand die Ehe kürzer als ein Jahr, vermutet die Rentenversicherung, dass die Ehe vor allem der Versorgung diente. Dann besteht meist kein Anspruch auf die Witwenrente – es sei denn, der Tod war nicht absehbar, etwa bei einem Unfall. Kinder haben unabhängig davon Anspruch auf die Waisenrente.
Anrechnung von eigenem Einkommen
Nach neuem Recht wird eigenes Einkommen der Hinterbliebenen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet, sobald es einen Freibetrag übersteigt. Zum anrechenbaren Einkommen zählen zum Beispiel die eigene Rente, Arbeitsentgelt oder Kapitaleinkünfte. Wer also neben der Hinterbliebenenrente gut verdient, erhält am Ende eine geringere Rente. Die Waisenrente ist von dieser Anrechnung nicht betroffen und wird ungekürzt gezahlt. Statt der Witwenrente können Ehegatten auch das Rentensplitting wählen, bei dem die in der Ehe erworbenen Ansprüche geteilt werden. Wer minderjährige Kinder unterhält, sollte die Erziehungsrente prüfen und die Leistungen rechtzeitig beantragen; eigene Einkünfte werden im Fall der Witwenrente teils angerechnet.
Häufige Fragen zur Hinterbliebenenrente
Was ist die Hinterbliebenenrente?
Wie hoch ist die Witwenrente?
Welche Voraussetzungen gelten?
Bis wann bekommen Kinder Waisenrente?
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