Delikt­unfähigkeit:einfach erklärt

Deliktunfähig sind Personen, die für einen verursachten Schaden rechtlich nicht haftbar gemacht werden können – etwa Kinder unter sieben Jahren.

Kategorie: Haftung
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Versicherungsnehmer – Definition

Das Wichtigste in Kürze

  • Deliktunfähige Personen haften nicht für Schäden, die sie verursachen.
  • Kinder unter 7 Jahren sind grundsätzlich deliktunfähig, im Straßenverkehr sogar bis 10.
  • Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB).
  • Eine gute Privathaftpflicht kann Schäden deliktunfähiger Kinder trotzdem übernehmen.

Was bedeutet Deliktunfähigkeit?

Deliktunfähig ist, wer die Folgen des eigenen Handelns nicht erkennen kann und deshalb nicht für verursachte Schäden verantwortlich gemacht wird. Wer deliktunfähig ist, haftet nicht – auch dann nicht, wenn er einen Schaden verursacht hat. Der Gegenbegriff ist die Deliktfähigkeit: Wer deliktfähig ist, muss für Schäden einstehen.

Die Deliktunfähigkeit betrifft vor allem kleine Kinder, aber auch Erwachsene, denen die nötige Einsichtsfähigkeit fehlt – etwa bei einer schweren geistigen Beeinträchtigung. Für Geschädigte ist das oft misslich: Richtet ein deliktunfähiges Kind einen Schaden an, bleiben sie ohne besondere Vereinbarung auf den Kosten sitzen.

Deliktunfähigkeit bei Kindern

Bei Kindern richtet sich die Deliktunfähigkeit nach dem Alter. Das BGB legt klare Grenzen fest:

Alter des Kindes Haftung
unter 7 Jahren immer deliktunfähig – das Kind haftet nicht (§ 828 BGB)
im Straßenverkehr unter 10 Jahren deliktunfähig für Unfälle mit Fahrzeugen
7 bis 17 Jahre deliktfähig, wenn das Kind die nötige Einsicht hatte

Ein Kind unter sieben Jahren, das einen Schaden verursacht, ist also nie zum Schadenersatz verpflichtet. Bei älteren Kindern kommt es darauf an, ob sie im Einzelfall die Gefahr ihres Handelns erkennen konnten. Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist ein Mensch nach dem Gesetz voll deliktfähig und muss für den entstandenen Schaden voll einstehen.

Aufsichtspflicht der Eltern

Weil das deliktunfähige Kind nicht haftet, stellt sich die Frage nach den Eltern. Sie haften aber nicht automatisch für ihr Kind, sondern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB). Haben die Eltern ihr Kind angemessen beaufsichtigt und angeleitet, trifft sie kein Vorwurf – dann bleibt der Geschädigte auf dem Schaden sitzen. Wie streng die Aufsichtspflicht ist, hängt vom Alter des Kindes und der Situation ab: Ein Kleinkind braucht mehr Aufsicht als ein Zehnjähriger.

Deliktunfähige Kinder in der Haftpflichtversicherung

Genau hier setzt eine gute private Haftpflichtversicherung an. Standardmäßig zahlt die Haftpflicht nur, wenn die versicherte Person auch wirklich haftet – bei einem deliktunfähigen Kind ist das nicht der Fall. Viele gute Tarife schließen deshalb den Baustein „Schäden durch deliktunfähige Kinder“ mit ein: Damit übernimmt die Versicherung den Schaden freiwillig, auch wenn das Kind rechtlich nicht haftet.

Gut zu wissen

Achten Sie beim Abschluss der Privathaftpflicht auf die Mitversicherung deliktunfähiger Kinder. Ohne diesen Baustein zahlt die Versicherung nicht, wenn Ihr kleines Kind zum Beispiel das Auto des Nachbarn zerkratzt – und der Nachbar bleibt auf dem Schaden sitzen.

Deliktunfähigkeit bei Erwachsenen

Nicht nur Kinder können deliktunfähig sein. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist auch ein Erwachsener deliktunfähig, wenn er sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet – etwa bei einer schweren Demenz oder im Zustand der Bewusstlosigkeit. Verursacht eine deliktunfähige Person einen Schaden, kann sie nach dem Gesetz nicht haftbar gemacht werden und muss keinen Schadenersatz leisten.

Für den Geschädigten ist das der schwierige Fall: Weder das deliktunfähige Kind noch der deliktunfähige Erwachsene ist verantwortlich. Nur wenn eine aufsichtspflichtige Person ihre Pflicht verletzt hat, gibt es Ersatz – oder wenn eine Haftpflichtversicherung den Schaden freiwillig übernimmt.

Häufige Fragen zur Deliktunfähigkeit

Was ist Deliktunfähigkeit?
Deliktunfähige Personen haften nicht für Schäden, weil sie die Folgen ihres Handelns nicht erkennen können. Das betrifft vor allem kleine Kinder.
Ab wann haften Kinder für Schäden?
Kinder unter 7 Jahren haften nie (im Straßenverkehr unter 10). Ab 7 Jahren haften sie, wenn sie die Gefahr ihres Handelns erkennen konnten. Voll deliktfähig sind sie mit 18.
Haften die Eltern für ihr Kind?
Nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB). Bei ausreichender Aufsicht haften sie nicht – dann bleibt der Geschädigte oft ohne Ersatz.
Zahlt die Haftpflicht bei deliktunfähigen Kindern?
Nur, wenn der Tarif deliktunfähige Kinder ausdrücklich mitversichert. Dann übernimmt die Privathaftpflicht den Schaden freiwillig, obwohl das Kind rechtlich nicht haftet.
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