Das Wichtigste in Kürze
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt 2026 bei 8.450 Euro im Monat (101.400 Euro im Jahr).
- In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt eine Grenze von 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich).
- Einkommen oberhalb dieser Grenzen bleibt beitragsfrei – für Gutverdiener steigen die Sozialabgaben durch die Anhebung trotzdem um mehrere hundert Euro im Jahr.
- Die Versicherungspflichtgrenze (Wechsel in die PKV) ist eine eigene Grenze: 77.400 Euro im Jahr 2026.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026: alle Werte in der Übersicht
Zum 1. Januar 2026 sind die Rechengrößen der Sozialversicherung erneut gestiegen – festgelegt in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung, die sich an der Lohnentwicklung des vorletzten Jahres orientiert. Diese Grenzen gelten aktuell:
| Rechengröße | monatlich | jährlich |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Renten- & Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € |
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- & Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € |
| Knappschaftliche Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € |
| Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) | 6.450 € | 77.400 € |
Wichtig für die Einordnung: Nur bis zu diesen Grenzen werden Sozialversicherungsbeiträge auf Ihr Bruttoeinkommen erhoben. Wer mehr verdient, zahlt auf den übersteigenden Teil keine Beiträge – erwirbt dafür in der Rentenversicherung aber auch keine zusätzlichen Ansprüche.
So haben sich die Grenzen entwickelt
Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen fast jedes Jahr, weil die Löhne steigen. Seit 2025 gelten dabei bundesweit einheitliche Werte – die jahrzehntelange Unterscheidung zwischen Ost und West ist Geschichte:
| Jahr | Rentenversicherung (Monat) | Kranken-/Pflegeversicherung (Monat) | Versicherungspflichtgrenze (Jahr) |
|---|---|---|---|
| 2024 | 7.550 € West / 7.450 € Ost | 5.175 € | 69.300 € |
| 2025 | 8.050 € (bundeseinheitlich) | 5.512,50 € | 73.800 € |
| 2026 | 8.450 € | 5.812,50 € | 77.400 € |
Der Sprung von 2025 auf 2026 gehört zu den kräftigeren der letzten Jahre: Die Grenze der Rentenversicherung stieg um 400 Euro monatlich, die der Krankenversicherung um 300 Euro.
Was die Anhebung Gutverdiener kostet
Wer mit seinem Gehalt über den Grenzen liegt, zahlt 2026 spürbar mehr. Der Grund: Ein größerer Teil des Einkommens wird beitragspflichtig. Eine Beispielrechnung für Angestellte mit Verdienst oberhalb aller Grenzen (Arbeitnehmeranteil):
- Krankenversicherung: 3.600 Euro mehr beitragspflichtiges Jahreseinkommen × rund 8,75 Prozent (halber Satz inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent) ≈ 315 Euro mehr pro Jahr
- Rentenversicherung: 4.800 Euro mehr × 9,3 Prozent ≈ 446 Euro mehr pro Jahr
- Zusammen mit Pflege- und Arbeitslosenversicherung summiert sich das auf über 800 Euro weniger Netto im Jahr – ohne dass sich am Bruttogehalt etwas geändert hat.
Der maximale Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (allgemeiner Satz 14,6 Prozent plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag) liegt 2026 bei rund 1.017 Euro im Monat, zur Rentenversicherung bei 1.571,70 Euro – jeweils geteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze: der Unterschied
Beide Grenzen werden oft verwechselt, regeln aber Verschiedenes. Die Beitragsbemessungsgrenze deckelt die Beitragshöhe. Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) entscheidet dagegen, wer wählen darf: Erst wer mit seinem regelmäßigen Bruttoeinkommen über 77.400 Euro im Jahr liegt, kann von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. Details dazu erklärt unsere Seite zur Versicherungspflichtgrenze.
Warum die Grenze auch für Ihre Altersvorsorge zählt
Die Rechengröße wirkt weit über die Gehaltsabrechnung hinaus. Zwei Beispiele: In der betrieblichen Altersvorsorge richtet sich der Förderrahmen nach der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung – 2026 können bis zu 676 Euro monatlich (8 Prozent) steuerfrei und bis zu 338 Euro (4 Prozent) zusätzlich sozialabgabenfrei per Entgeltumwandlung eingezahlt werden. Und wer dauerhaft über der Grenze verdient, erwirbt für das übersteigende Einkommen keine gesetzlichen Rentenansprüche – die entstehende Lücke sollte über eine private Rentenversicherung oder andere Bausteine geschlossen werden.
Häufige Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026?
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt sie bei 8.450 Euro im Monat (101.400 Euro im Jahr), in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 Euro im Monat (69.750 Euro im Jahr).
Was passiert mit Einkommen über der Grenze?
Es bleibt beitragsfrei: Auf den Teil des Gehalts oberhalb der Grenze werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. In der Rentenversicherung entstehen dafür aber auch keine zusätzlichen Rentenansprüche.
Gibt es noch unterschiedliche Werte in Ost und West?
Nein. Seit dem 1. Januar 2025 gelten in allen Sozialversicherungszweigen bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenzen – 2024 war das letzte Jahr mit getrennten Ost-West-Werten in der Rentenversicherung.
Ist die Beitragsbemessungsgrenze dasselbe wie die Versicherungspflichtgrenze?
Nein. Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Beitragshöhe, die Versicherungspflichtgrenze (77.400 Euro in 2026) regelt, ab welchem Einkommen Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln dürfen.
Wer legt die Werte fest?
Die Bundesregierung – jährlich per Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung, der der Bundesrat zustimmt. Grundlage ist die Entwicklung der Bruttolöhne im vorletzten Jahr.

