Das Wichtigste in Kürze
- Der wichtigste Stichtag ist der 30. November. Bis dahin können Sie Ihre Kfz-Versicherung ordentlich zum Jahresende kündigen, wenn das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr entspricht.
- Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ablauf des Versicherungsjahres.
- Mit einem Sonderkündigungsrecht kommen Sie auch nach dem 30. November aus dem Vertrag, etwa nach einer Beitragserhöhung, einem Schadenfall oder einem Fahrzeugwechsel.
- Wechseln Sie lückenlos, sonst riskieren Sie eine Lücke im Versicherungsschutz und damit ein Fahrverbot.
Einmal im Jahr lohnt sich der Blick auf die Kfz-Versicherung, denn die Beiträge unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter erheblich. Wer wechseln will, muss aber die Fristen kennen. Verpassen Sie den Stichtag, bleiben Sie meist ein weiteres Jahr im Vertrag, es sei denn, ein Sonderkündigungsrecht greift.
Der wichtigste Stichtag: 30. November
Die allermeisten Kfz-Versicherungen laufen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Bei einer Kündigungsfrist von einem Monat bedeutet das: Ihre Kündigung muss spätestens am 30. November beim Versicherer eingehen. Maßgeblich ist der Eingang, nicht das Datum des Poststempels. Wer auf Nummer sicher gehen will, kündigt schriftlich mit ein paar Tagen Vorlauf oder nutzt den Online-Kündigungsweg des Versicherers.
Was bei unterjährigen Verträgen gilt
Nicht jeder Vertrag folgt dem Kalenderjahr. Haben Sie Ihr Auto mitten im Jahr angemeldet, beginnt das Versicherungsjahr oft an diesem Datum und endet ein Jahr später. Dann gilt der 30. November nicht. Stattdessen müssen Sie einen Monat vor dem individuellen Vertragsablauf kündigen. Den genauen Stichtag finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen oder auf der letzten Beitragsrechnung.
Das Sonderkündigungsrecht: raus auch nach dem 30. November
Auch wer den regulären Termin verpasst, ist nicht zwingend ein Jahr gebunden. In mehreren Fällen entsteht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen ab dem auslösenden Ereignis:
| Anlass | Frist |
|---|---|
| Beitragserhöhung ohne mehr Leistung | vier Wochen ab Mitteilung |
| Schadenfall (egal ob Sie zahlen oder nicht) | vier Wochen ab Schadenregulierung |
| Fahrzeugwechsel oder Verkauf | Vertrag endet mit Abmeldung |
| Wechsel des Halters | Sonderkündigung möglich |
Beitragserhöhung kurz vor Jahresende
Schickt der Versicherer die Erhöhung erst Mitte Dezember, verschiebt sich Ihr Kündigungsrecht nach hinten. Bei kalenderjährlichen Verträgen können Sie dann oft noch bis in den Januar hinein kündigen und wechseln.
Kündigung verpasst? Diese Optionen bleiben
Ist der 30. November ohne Beitragserhöhung verstrichen und kein anderer Anlass in Sicht, läuft der Vertrag in der Regel ein weiteres Jahr. Es lohnt sich trotzdem, die nächste Beitragsrechnung genau zu prüfen. Schon eine kleine Anhebung des Beitrags öffnet das Sonderkündigungsrecht. Viele Versicherer erhöhen zum Jahreswechsel, sodass sich dieser Weg häufiger ergibt, als man denkt.
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So kündigen Sie richtig und wechseln ohne Lücke
- Neuen Tarif vergleichen
Suchen Sie zuerst die neue Versicherung. Erst wenn der Wechsel steht, kündigen Sie den alten Vertrag.
- Schriftlich kündigen
Kündigen Sie fristgerecht in Textform und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
- eVB anfordern
Die elektronische Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers brauchen Sie für die lückenlose Übernahme.
- Lückenlos wechseln
Sorgen Sie dafür, dass der neue Schutz lückenlos zum Ende des alten beginnt. Ohne gültige Haftpflicht darf das Auto nicht fahren.
Schadenfreiheitsklasse beim Wechsel mitnehmen
Ein verbreiteter Irrtum: Beim Wechsel verliere man seinen Rabatt. Das Gegenteil ist der Fall. Ihre Schadenfreiheitsklasse wandert automatisch mit. Der alte Versicherer meldet sie nach der Kündigung an den neuen, Sie müssen nichts weiter tun. Auch beim Verkauf des Autos bleibt die mühsam erfahrene Schadenfreiheit erhalten und lässt sich später auf ein neues Fahrzeug übertragen, in der Regel innerhalb von einigen Jahren. Sogar die Übertragung auf nahe Angehörige ist möglich, etwa wenn Eltern ihre Klasse an ein Kind weitergeben.
Die Beitragsrechnung ist Ihr zweiter Kündigungstermin
Viele glauben, nach dem 30. November sei der Zug abgefahren. Das stimmt selten. Prüfen Sie die Jahresrechnung Zeile für Zeile. Steigt der Beitrag, ohne dass sich die Leistung verbessert, haben Sie vier Wochen Zeit für die Sonderkündigung, auch im Dezember oder Januar. Genau hier liegt jedes Jahr das größte Sparpotenzial.
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