Gesetzliche Rentenversicherung
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die gesetzliche Rentenversicherung gehört zur ersten Säule der Alterssicherung und deckt die Basisversorgung ab.
  • Die Beiträge zur Rentenversicherung werden bei Arbeitnehmern zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen. Der derzeitige Beitragssatz liegt bei 18,6 Prozent des Bruttoeinkommens.
  • Die Grundlage der Rentenkasse ist der Generationenvertrag: derzeitige Generationen Berufstätiger finanzieren die aktuellen Generationen Rentner.

Die gesetzliche Rentenversicherung

Rund 87 % der erwerbstätigen Menschen in Deutschland zahlen 2023 Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung (GRV). Dadurch finanzieren sie die derzeitigen Rentner und erwerben selbst einen Anspruch auf eine Rentenleistung. Und das ist auch wichtig, denn die gesetzliche Rente gilt nach wie vor als der wichtigste Baustein der Altersvorsorge.

Derzeit erhalten Rentner durchschnittlich eine Bruttorente von 1.637 Euro (Männer) beziehungsweise 1.323 Euro (Frauen). Doch das Rentenniveau sinkt kontinuierlich, sodass aktuelle Arbeitnehmer deutlich weniger Leistung erhalten werden. Daher ist es wichtig, sich nicht nur auf die GRV zu verlassen, sondern auch eigenständig für das Alter vorzusorgen.

So funktioniert die gesetzliche Rentenversicherung

Die Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Versorgung abhängig Beschäftigter. Sowie Selbstständige und Freiberufler, die der Versicherungspflicht unterliegen oder freiwillig in die Kasse einbezahlen. Dafür nutzt die Rentenversicherung das Umlageverfahren, den sogenannten Generationenvertrag: Generationen derzeitiger Berufstätiger finanzieren durch ihre Beitragszahlung die Generationen derzeitiger Rentenempfänger. Dadurch erwerben die Beitragszahler selbst einen Anspruch auf die Leistung im Rentenalter.

In die Rentenkasse einbezahlen muss jeder, der sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befindet. Denn sie stellt eine Pflichtversicherung dar. Doch davon ausgenommen sind Selbstständige. Sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, haben dadurch aber auch keine Ansprüche an eine spätere Rente. Alternativ können sie freiwillig in die Rentenkasse einzahlen.

Der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung: Beitragssatz und Höchstgrenze

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird vom Bruttolohn über den Arbeitgeber abgeführt. Derzeit liegt der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,6 Prozent (Stand 2023). Der Beitrag wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Demzufolge zahlen Angestellte 9,3 Prozent ihres Bruttolohns in die Rentenversicherung ein.

Pflichtversicherte Selbstständige müssen die Beiträge in voller Höhe selbst bezahlen. Entsprechend dem aktuellen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dies 18,6 Prozent ihres Jahresgewinns.

Für die GRV gelten auch Höchstgrenzen. Ab dieser Grenze fallen keine weiteren Sozialabgaben mehr an. Der Höchstbetrag für die Rentenkasse gilt auch für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung und ist abhängig von der Lohnentwicklung des Vorjahrs. Steigt das durchschnittliche Einkommen, steigt auch die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.

Jahr Beitragsbemessungsgrenze West Beitragsbemessungsgrenze Ost
2024 7.550 Euro im Monat 7.450 Euro im Monat
2023 7.300 Euro im Monat 7.100 Euro im Monat
2022 7.050 Euro im Monat 6.750 Euro im Monat
2021 6.700 Euro im Monat 6.700 Euro im Monat
2020 6.900 Euro im Monat 6.450 Euro im Monat
2019 6.700 Euro im Monat 6.150 Euro im Monat
2018 6.500 Euro im Monat 5.800 Euro im Monat

Das sind die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenkasse dient in erster Linie der Alterssicherung von Berufstätigen und freiwillig Versicherten. Doch erwerben die Mitglieder nicht nur einen Anspruch auf eine Rentenleistung im Ruhestand. Denn die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt weitere Leistungen:

  • Rentenzahlung im Ruhestand

Die Rente im Ruhestand ist der Grundbaustein und die wichtigste Leistung der GRV. Durch die einbezahlten Beiträge erwerben die Versicherten nicht nur den Anspruch auf diese Leistung, sondern beeinflussen dadurch auch deren Höhe.

  • Grundsicherung im Alter

Reicht die Rente im Alter nicht aus um den Lebensunterhalt zu decken, können Rentner eine Grundsicherung beantragen. Dabei handelt es sich um einen Betrag von rund 800 bis 900 Euro monatlich. Diese setzt sich aus einem Regelsatz und einem Zuschuss zur ortsüblichen Miete zusammen.

Die Erwerbsminderungsrente zahlt die Kasse, wenn Versicherte aus gesundheitlichen Gründen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen können. Dabei unterscheidet sich diese Leistung zwischen der vollen Erwerbsminderungsrente und der teilweisen Erwerbsminderungsrente. Die volle Rente wird bezahlt, wenn die Versicherten weniger als drei Stunden am Tag arbeiten können. Die teilweise Rente, wenn sie weniger als sechs, aber mehr als drei Stunden täglich arbeiten können. Diese Leistungen entsprechen nicht der Regelrente und sind deutlich geringer.

  • Leistungen zur Rehabilitation

Unter Rehabilitationsmaßnahmen fällt beispielsweise ein Kuraufenthalt. Die Rentenkasse zahlt ihren Versicherten ein Übergangsgeld, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers entfällt. Um eine Leistung zu erhalten, wird vorausgesetzt, dass die Rehabilitationsmaßnahme eine erheblich gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit verbessert oder gar abwendet.

  • Hinterbliebenenrente

Mit der Hinterbliebenenrente sollen Ehegatten und Kinder abgesichert werden. So zahlt die Rentenkasse im Todesfall eines Versicherten sowohl eine Witwen-/Witwerrente als auch eine Waisenrente.

So viel Rente zahlt die gesetzliche Rentenversicherung

Wie hoch die Rente ausfällt ist davon abhängig, wie viele Jahre und in welcher Höhe jeder einzelne in die Rentenkasse einbezahlt hat. Dafür vergibt die Rentenversicherung jedes Jahr sogenannte „Entgeltpunkte“. Einen vollen Punkt erhalten diejenigen, deren Jahresarbeitseinkommen dem durchschnittlichen Einkommen in Deutschland entsprich. Zudem müssen in diesem Jahr entsprechend Beiträge geleistet worden sein.

  • 2023 muss das Gehalt dem Durchschnitt von 41.967 Euro im Jahr entsprechen, um einen vollen Entgeltpunkt zu erhalten

Wer nur die Hälfte des Durchschnitts verdient, erhält entsprechend einen halben Punkt. Wer hingegen ein doppelt so hohes Bruttojahreseinkommen hat, bezieht zwei Entgeltpunkte.

Die Rentenversicherung zählt bei Rentenbeginn alle Entgeltpunkte zusammen und ordnet diese einem Geldwert (Rentenwert) zu. Somit ist einem Entgeltpunkt ein Rentenwert zuzuordnen. Bis Juli 2023 entspricht ein Punkt einem Geldwert von 37,60 Euro in den alten Bundesländern und 31,89 Euro in den neuen Bundesländern. Die Anpassung des Rentenwerts erfolgt jedes Jahr zum ersten Juli.

Die Rentenkasse ermittelt bei Renteneintritt die Leistung anhand einer Berechnung. Um die monatliche Rente zu ermitteln, wird folgende Formel genutzt:

Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor

Der Zugangsfaktor berücksichtigt Auf- und Abschläge, die durch einen früheren oder späteren Renteneintritt erfolgen. Der Rentenartfaktor ist abhängig davon, um welche Rente es sich handelt. Beispielsweise eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente.

Beispiel: Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Eine Person, die 45 Jahre lang in die Rentenkasse einbezahlt und jedes Jahr einen vollen Entgeltpunkt erhalten hat, bezieht 2020 eine Bruttorente von 1.487,25 Euro (West). Vorausgesetzt, es handelt sich um eine Altersrente zum regulären Eintrittsalter.
  • Bei 30 Entgeltpunkten sind 2020 für die Altersrente mit regulärem Beginn 991,50 Euro (West) beziehungsweise 956,70 Euro (Ost) vorgesehen.

Renteneintrittsalter: Wann kann ich in Rente gehen?

Das Eintrittsalter für die Regelaltersrente wurde zwischen 2012 und 2019 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Demzufolge können die meisten Versicherten aktuell mit 67 Jahren ohne Abzüge in Rente gehen. Wer sich für einen früheren Rentenbeginn entscheidet, muss einen Abschlag in Kauf nehmen. Denn pro Jahr des frühzeitigen Rentenbeginns sieht die Rentenkasse eine Minderung von 3,6 Prozent der Rente vor.

Geburtsjahr Regulärer Rentenbeginn
1953 65 Jahre und 7 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate
1964 und höher 67 Jahre

Diese Personen können abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen

Die Rentenversicherung sieht einige Ausnahmen vor. Unter bestimmten Voraussetzungen oder bestimmte Personengruppen können bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Rente beziehen, ohne Abschläge zu erhalten:

  • Langjährig Versicherte: Wer mindestens 45 Jahre rentenversichert war, kann frühzeitig und ohne Abschläge Rente beziehen. Jedoch muss die maßgebliche Altersgrenze erreicht sein. Für Personen, die vor 1953 geboren wurden, liegt diese bei 63 Jahren. Ab 1964 bei 65 Jahren. Für die Jahrgänge dazwischen erfolgt stufenweise die Erhöhung von 63 auf 65 Jahre.
  • Schwerbehinderte: Schwerbehinderte Menschen können frühzeitig und abschlagsfrei in Rente gehen. Ab dem Geburtsjahr 1964 liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Für die Jahrgänge zwischen 1952 und 1963 wird die Grenze stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben.
  • Bergleute: Auch langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute können frühzeitig und abschlagsfrei in Rente gehen. Für Personen, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise von 60 auf 62 Jahre erhöht. Bei Personen ab 1964 liegt die Grenze bereits bei 62 Jahren.

Sonderzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung bei früherem Rentenbeginn

Wer vor der regulären Altersgrenze in Rente gehen möchte, kann eine Sonderzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung leisten, um den Abschlag auszugleichen. Dies ist ab einem Alter von 50 Jahren möglich.

Späterer Rentenbezug

Wer die Altersgrenze zum Rentenbezug erreicht hat und dennoch weiterarbeiten möchte, kann dadurch seine Rente erhöhen. Pro Monat, die Versicherten über das reguläre Rentenalter hinaus berufstätig sind, erhalten sie einen Zuschlag von 0,5 Prozent. Somit kann die Rente in einem Jahr um 6 Prozent erhöht werden. Zudem erhöht sich die Rente um die Beiträge, die während der Beschäftigung nach Rentenbeginn einbezahlt wurden.

Eine Alternative zur vollen Beschäftigung kann die teilweise Berufstätigkeit und der Bezug einer Teilrente sein. Dabei beziehen die Versicherten bereits einen Teil ihrer Altersrente, können aber in einem höheren Maß hinzuverdienen. Außerdem erhöhen sie durch den Teilzeitjob ihre spätere Altersrente.

Bei einer Teilrente und gleichzeitiger Berufstätigkeit gilt der sogenannte Hinzuverdienstdeckel: Die Leistung der Teilrente und das Arbeitsentgelt dürfen im Gesamten nicht höher ausfallen, als das erzielte Einkommen vor Rentenbeginn.

Rentenversicherungspflicht und freiwillig Versicherte

Die Rentenversicherungspflicht gilt für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Außerdem gehören folgende Berufs- und Personengruppen zu den Pflichtversicherten:

  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
  • körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, wenn sie in Werkstätten für Behinderte beschäftigt sind
  • Mitglieder geistiger Genossenschaften
  • Studenten mit versicherungspflichtiger Beschäftigung
  • Auszubildende

Eine Befreiung der gesetzlichen Rentenversicherung ist für diese Personengruppen nicht möglich. Jedoch gilt dies nicht für Selbstständigen und Freiberufler. Denn sie können eine Befreiung beantragen oder freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen. Dadurch erwerben sie wie alle Mitglieder Ansprüche an eine Rente. Die freiwillige Versicherung gilt allerdings nicht für Selbstständige, die sich pflichtversichern ließen.

Pflichtversicherte Selbstständige

Einige Selbstständige und Freiberufler sind per Gesetz dazu verpflichtet, in die Rentenkasse einzubezahlen. Dazu gehören „schutzbedürftige Berufsgruppen“ wie Bildungs- und Pflegeberufe. Denn Lehrer, Hebammen, Krankenschwestern und Ergotherapeuten gelten als laut Gesetzgeber als schutzbedürftig, da sie Wissen vermitteln oder nach ärztlicher Anordnung handeln.

Folgende Berufsgruppen sind nach Gesetz versicherungspflichtig:

  • Hebammen
  • Hausgewerbetreibende
  • Künstler und Publizisten
  • Küstenschiffer und Fischer
  • Lehrer und Erzieher, wenn sie nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer tätig sind
  • Pflegepersonen
  • Weisungsunabhängige Physiotherapeuten
  • Seelotsen
  • Selbstständige, die hauptsächlich für einen Auftraggeber tätig sind

Auch einige Handwerksberufe sind versicherungspflichtig.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Pflichtversicherte von der Rentenversicherung befreien lassen. Davon machen vor allem Existenzgründer Gebrauch: denn sie können sich vereinfacht in den ersten drei Jahren ihrer Selbstständigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Regelung soll ihnen den Einstieg als Neuunternehmer erleichtern. Dafür müssen sie zeitnah einen entsprechenden Antrag bei ihrem Versicherungsträger stellen.

Versäumung der Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung: Nachzahlung für Selbstständige

Existenzgründer müssen sich vor ihrer Unternehmensanmeldung zwingend mit der gesetzlichen Rentenkasse auseinandersetzen. Dazu gehört in erster Linie zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht besteht. Und falls nicht, eine Befreiung zu beantragen oder freiwillig in die Kasse einzubezahlen.

Wer pflichtversichert ist und keine Beiträge geleistet hat, muss unter Umständen tief in die Tasche greifen. Denn wenn eine Mitteilung von der gesetzlichen Rentenversicherung an Selbstständige bezüglich einer Nachzahlung kommt, kann es teuer werden. Die Rechnung kann rückwirkend mindestens die letzten vier Jahre der Tätigkeit umfassen. In welcher Höhe die gesetzliche Rentenversicherung bei Selbstständigen eine Nachzahlung verlangt, ist von ihren steuerlichen Einnahmen und einigen weiteren Punkten abhängig. Dadurch können Summen im fünfstelligen Bereich entstehen.

Die freiwillige gesetzliche Rentenversicherung

Wer nicht pflichtversichert ist, kann freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlen. Dadurch werden nicht nur Rentenansprüche erworben. Auch entsteht der Anspruch an eine Hinterbliebenenabsicherung in Form der Witwen-/Witwer- und Waisenrente. Sowie eine Leistung bei Erwerbsminderung und Rehabilitation.

Freiwillig Versicherte können die Anzahl und die Höhe der Beiträge selbst festlegen. Möglich sind bis zu 12 Monatsbeiträge im Jahr, mindestens zum Mindestbeitrag und maximal zum Höchstbeitrag:

Mindestbeitrag Höchstbeitrag
96,72 Euro im Monat 1311,30 Euro im Monat

Stand: 11/2023

Um in die gesetzliche Rentenversicherung freiwillig einbezahlen zu können, müssen Verbraucher folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 16 Jahre alt
  • Sie wohnen in der Bundesrepublik Deutschland und leben hier normalerweise. Hierbei spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle
  • Wer eine frühzeitige Altersrente bezieht, kann bis zum Erreichen der Altersgrenze freiwillig Beiträge leisten

Auch Deutsche, die sich im Ausland aufhalten, können in die Rentenkasse einbezahlen und später eine Leistung erhalten. Denn die Rentenleistung ist nicht vom Wohnsitz abhängig. Somit überweist die Kasse in mehr als 150 Länder weltweit.

Die Problematik der gesetzlichen Rentenkasse

Im Gesamtdurchschnitt erhielten Frauen in Deutschland 2018 gerade einmal 991 Euro und Männer 1.362 Euro. Das reicht für viele Menschen nicht aus, um ihren Lebensstandard zu halten.  Zudem handelt es sich dabei um Bruttobeträge. Demzufolge sind der Rentenleistung noch Kranken-, Pflegeversicherungs- und Steuerbeträge abzuziehen. So bleiben bei einer Rente von 1.487,25 Euro knapp 1.292,99 Euro im Monat. Wer weniger Entgeltpunkte erzielte, erhält eine noch niedrigere Altersrente.

Hinzukommt, dass Renten weniger stark steigen als Löhne. Somit sinkt das Rentenniveau in den nächsten Jahren. Auch wenn das Rentenniveau von 48 Prozent des Durchschnittseinkommens bis 2025 stabilisiert sein soll, droht vielen Menschen die Altersarmut. Zudem müssen immer mehr Rentner ihre Rente besteuern. Dadurch reduziert sich die Leistung erneut.

Wer durchgehend beschäftigt war und stets einen überdurchschnittlichen Lohn bezog, wird im Alter kaum Probleme haben. Vor allem dann nicht, wenn ein Eigenheim vorhanden und keine teure Mietzahlung fällig ist. Wer hingegen unterdurchschnittlich verdient, längere Zeit arbeitslos war oder früher aus dem Berufsleben ausscheiden muss, wird eine geringe Rente erhalten.

Statistiken zeigen, dass zukünftig immer weniger Verbraucher 45 Jahre lang berufstätig sind und jährlich über dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen liegen. Dabei sind Studium, Auslandsaufenthalte und Elternzeit nur drei der möglichen Gründe dafür. Und wenn die Rentenleistung nicht ausreicht, um den Lebensstandard zu halten, droht vielen Menschen die Altersarmut.

Mit einer privaten Altersvorsorge die gesetzliche Rentenversicherung aufstocken

Die gesetzliche Rentenversicherung ist die wichtigste Säule der Altersvorsorge. Doch sollten sich Verbraucher nicht alleinig auf die Leistungen der Rentenkasse verlassen. Denn wer seinen Lebensstandard im Alter halten möchte, muss frühzeitig privat vorsorgen und die gesetzliche Rentenversicherung aufstocken. Dafür gibt es auf dem Markt unzählige Möglichkeiten.

Von staatlich geförderten Produkten wie der Riester Rente und der Basisrente bis hin zu Fondsrenten und klassischen privaten Rentenversicherungen. Zudem ist für viele Arbeitnehmer die betriebliche Altersvorsorge eine lukrative Variante, um finanziell für das Alter vorzusorgen.

Es gibt viele Möglichkeiten, mit denen sich die gesetzliche Rentenversicherung aufstocken lässt. Allerdings ist nicht jedes Produkt für jede Zielgruppe geeignet. So richtet sich beispielsweise die Rürup Rente bevorzugt an Gutverdiener und Selbstständige. Die Riester Rente hingegen an versicherungspflichtige Personen. Wer Renditechancen nutzen möchte, kann über eine Fondsrente nachdenken. Garantien hingegen bieten die klassische Rentenversicherung und die Neue Klassik. Daher sollten sich Verbraucher vor Vertragsabschluss eingehend über die Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge informieren.

FAQ - Häufig gestellte Fragen